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iFamZ 4, August 2014, Seite 174

Unterbringung auf Verlangen bei Minderjährigen, Vertretungsberechtigung einzelner Elternteile

iFamZ 2014/142

§ 5 Abs 2 UbG; § 167 Abs 1 ABGB

Aufgrund der taxativen Aufzählung in § 167 Abs 2 ABGB idF KindNamRÄG 2013 (iW gleichlautend wie § 154 ABGB aF) ist die Mutter eines Minderjährigen, der unter ihrer alleinigen Pflege und Erziehung, aber gemeinsamen Obsorge beider Eltern steht, berechtigt, allein eine Unterbringung des Minderjährigen zu verlangen, weil jeder Elternteil für sich allein vertretungsberechtigt ist (§ 167 Abs 1 ABGB nF). Das Verlangen des Erziehungsberechtigten (gesetzlichen Vertreters) muss nach § 5 Abs 2 UbG alle Voraussetzungen des § 4 Abs 1 und 2 UbG erfüllen und demnach vor der Aufnahme gestellt werden. Wird mit Beschluss die Unterbringung für unzulässig erklärt, der Minderjährige aber weiterhin – etwa auch im offenen Bereich – in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt, so stellt das Verlangen auf Unterbringung durch den Erziehungsberechtigten (gesetzlichen Vertreter) in diesem Zeitpunkt den Versuch einer unzulässigen Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen dar. Es liegt dann eine Unterbringung ohne Verlangen vor (vgl auch Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3, Rz 244).

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