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iFamZ 4, August 2014, Seite 175

Manuduktionspflicht im HeimAufG-Verfahren

iFamZ 2014/144

§ 11 Abs 3 HeimAufG; § 16 AußStrG

LG Linz , 15 R 179/14w, 15 R 180/14t

Mit Schreiben (…) beantragte die Bewohnervertreterin, die an (…) vorgenommene Freiheitsbeschränkung durch Hindern am Verlassen des Bettes mittels Seitenteilen für unzulässig zu erklären. Sie brachte hiezu ua vor, (…) habe sich im Zeitraum vom 16. bis als Patient im LKH Freistadt, einer Einrichtung iSd § 2 Abs 1 HeimAufG, aufgehalten. Er leide ua an einer somatisch manifestierten Depression, Insomnie, senilen Demenz und neu aufgetretenen Epilepsie. Am sei die Meldung durch die Einrichtung über die Vornahme einer Freiheitsbeschränkung mittels Seitenteilen erfolgt. (…) Es würden auch die materiellen Voraussetzungen für die Freiheitsbeschränkung nicht vorliegen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf nachträgliche gerichtliche Überprüfung der Freiheitsbeschränkung gem § 19a Abs 1 HeimAufG mit der Begründung zurück, es sei kein Vorbringen erstattet worden, dass der Patient wegen seiner psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung der Pflege oder Betreuung bedürfe und diese Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit ihre Ursache in der psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung gehabt habe, weshalb das HeimAufG nicht anwendbar sei. (…)

Gem § 16 Abs 1 AußStrG hat das Gericht von Am...

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