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OGH 19.03.2014, 3Ob25/14v

OGH 19.03.2014, 3Ob25/14v

Rechtssätze


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Normen
RS0005118
Bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung kommt es immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an (Hinweis auf die divergierende Judikatur).
Normen
RS0009195
Die österr Verfahrensvorschriften enthalten keine Bestimmungen, die die Anwendung ausländischen Verfahrensrechtes ermöglichen; es sind daher von österr Gerichten nur inländische Verfahrensvorschriften anzuwenden.
Normen
RS0042181
Auch das Berufungsgericht ist an seine, in einem Aufhebungsbeschluss enthaltene Rechtsansicht gebunden. Geht es von ihr trotzdem ab, so ist dies ohne Bedeutung, wenn der OGH die erste Ansicht des Berufungsgerichtes als unrichtig, die zweite jedoch als richtig bezeichnet.
Normen
RS0005452
Die Behauptungen der gefährdeten Partei sind die Grenzen, in deren Rahmen zu prüfen ist, inwieweit eine einstweilige Verfügung erlassen werden kann. Keineswegs ist es Sache des Gerichtes, von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder ergänzendes Vorbringen zu dringen (Vgl SZ 4/14; SZ 10/171; RZ 1954,28).
Normen
RS0013475
Ob im Einzelfall die Bescheinigung gelungen ist, stellte keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar.
Normen
EO §382 Z8 litc IVD
EO §382 Abs1 Z8 litc IVD
RS0037061
Bei der einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c EO werden nicht die vom Aufteilungsverfahren betroffenen Vermögensobjekte gesichert, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs gemäß den §§ 81 ff EheG. Für die Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs ist es unmaßgeblich, ob die gefährdete Partei letztlich die Sache oder eine Ausgleichszahlung nach § 94 EheG zugesprochen erhält; wichtig ist, dass die Aufteilung der von Machenschaften des Gegners bedrohten Vermögensobjekte künftig vorgenommen werden kann.
Normen
RS0115099
Die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens ist nicht nach § 382e Abs 2 EO sondern nur nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO möglich und setzt damit eine entsprechende Gefahrenbescheinigung voraus.
Normen
ABGB §97
EO §381 B
EO §382 Z8 litc IVD
6.DVEheG §19
RS0006055
Einstweilige Verfügungen zur Sicherung der Ehewohnung können nach der alten Rechtslage (§ 19 des 6.DVEheG) sowie auch nach der neuen (§ 382 Z 8 lit c EO; BGBl 1978/280) nur bei Gefährdungsbescheinigung und Anspruchsbescheinigung bewilligt werden.
Norm
RS0044011
Das Rekursgericht ist auch im Rekursverfahren an die in einem Aufhebungsbeschluss bekundete Rechtsansicht gebunden und es bedeutet ein Abgehen des Rekursgerichtes von dieser Rechtsansicht bei einer neuen Entscheidung einen Verfahrensmangel. Ein solcher Verstoß ist aber, weil es sich um die Entscheidung von Rechtsfragen handelt, bedeutungslos, weil jedenfalls der OGH ohne Bindung an die vom Rekursgericht in seinem Aufhebungsbeschluss zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht die in Betracht kommenden Rechtsfragen zu lösen hat (vgl RZ 1937,238).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei A*****, vertreten durch Mag. Rolf Gabron, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, gegen den Gegner der gefährdeten Partei D*****, vertreten durch Dr. Roland Grilc, Mag. Rudolf Vouk, Dr. Maria Škof, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 1 R 329/13x-18, womit über Rekurs der beklagten Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom , GZ 2 C 226/13t-14, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind auch dann, wenn materiell fremdes Sachrecht (hier: slowenisches Recht) anzuwenden ist, nach den einschlägigen österreichischen Verfahrensvorschriften zu beurteilen (RIS-Justiz RS0009195).

2. Im Verfahren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind die Behauptungen der gefährdeten Partei die Grenzen, in deren Rahmen zu prüfen ist, inwieweit eine einstweilige Verfügung erlassen werden kann. Es ist nicht Sache des Gerichts, von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder auf ergänzendes Vorbringen zu dringen (stRsp; RIS-Justiz RS0005452).

3. Die gefährdete Partei beantragte die Erlassung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs an einer näher bezeichneten, in Österreich gelegenen Liegenschaft.

3.1 Eine derartige einstweilige Verfügung kann nur unter der Voraussetzung einer konkreten Gefahrenbescheinigung bewilligt werden (RIS-Justiz RS0115099; Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR [2011] § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO Rz 16 mwN).

3.2 Für die Bescheinigung, dass ohne die einstweilige Verfügung die Befriedigung des Aufteilungsanspruchs vereitelt oder erheblich erschwert werde, bedarf es konkreter Anhaltspunkte, dass der Gegner der gefährdeten Partei einen allenfalls erzielten Verkaufserlös verwirtschaften oder verbringen bzw Verfügungen treffen werde, die die Realisierung des Aufteilungsanspruchs unmöglich machen (6 Ob 153/09g; 6 Ob 61/09b; weitere Nachweise bei Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO Rz 18).

3.3 Die auf den Umständen des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0005118; 1 Ob 213/12y) beruhende Verneinung der Anspruchsgefährdung durch das Rekursgericht hält sich an diese Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und wirft keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf (RIS-Justiz RS0013475):

a) Das Rekursgericht begründete die Antragsabweisung damit, dass kein Hinweis darauf bestehe, dass der Gegner der gefährdeten Partei im Fall des Verkaufs der Liegenschaft den Kaufpreis „verschleiern“ werde. Schon aus diesem Grund ist unerheblich, ob der Gegner der gefährdeten Partei eine andere, im Ausland gelegene Liegenschaft veräußerte. Darüber hinaus hat sich die gefährdete Partei in ihrem Sicherungsantrag auf den nun behaupteten Verkauf einer anderen Liegenschaft nicht berufen.

b) Ebensowenig hat die gefährdete Partei in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag ihr Sicherungsbedürfnis damit begründet, dass durch einen Verkauf der Liegenschaft in ihr nach slowenischem Recht bereits bestehendes Miteigentum an der Liegenschaft eingegriffen würde. Sie hat ganz im Gegenteil - zutreffend (RIS-Justiz RS0037061) - darauf verwiesen, dass es bei Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht darauf ankomme, in welcher Form später die Aufteilung erfolgen werde.

c) Dass schließlich das Rekursgericht tatsächlich in seiner zweiten Entscheidung eine teilweise andere Rechtsansicht vertrat als in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschluss, ist unerheblich, wenn die im zweiten Rechtsgang geäußerte abweichende Meinung richtig ist (RIS-Justiz RS0042181; zum Rekursverfahren RS0044011). Das ist hier der Fall, weil eine Regelungsverfügung iSd § 382 Z 8 lit c erster Fall EO nicht Verfahrensgegenstand ist.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2014:0030OB00025.14V.0319.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAD-56178