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Das Mindeststammkapital im GmbH-Recht – (noch immer) ein notwendiges Gläubigerschutzinstrument?
Das österreichische GmbHG normiert mit einem Betrag von 35.000 € das weltweit höchste Mindeststammkapitalerfordernis für GmbHs. Dieses Mindeststammkapital stellt einen Teil des Gläubigerschutzes im GmbH-Recht dar. Dieser Beitrag beschäftigt sich insb mit der Frage, ob es dieser Aufgabe (noch) gerecht wird und ob das Abgehen vom Mindeststammkapital für GmbHs eine sinnvolle Alternative ist.
I. Das Mindeststammkapital als Preis für die beschränkte Haftung
Aufgrund des im Kapitalgesellschaftsrecht geltenden Trennungsprinzips haften Gesellschafter nicht für die Verbindlichkeiten der GmbH. Das Privatvermögen der Gesellschafter ist dem Zugriff der Gesellschaftsgläubiger (grundsätzlich) entzogen. Das Trennungsprinzip trägt einen großen Teil zur Beliebtheit der GmbH bei. Allerdings wird hierin auch eine nicht unbeachtliche Gefahr für die Gläubiger erblickt. Aufgrund des Trennungsprinzips bleibt ihnen als Haftungsfonds nur das Gesellschaftsvermögen, wodurch es den Gesellschaftern verlockend erscheinen könnte, das unternehmerische Risiko auf die Gesellschaftsgläubiger abzuwälzen. Das Mindeststammkapital fungiert daher als eine Art Entschädigung für die fehlende persönliche Haftung der Gesellschafter...