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Auskunftsbegehren des Pflichtteilsberechtigten
§§ 784, 785, 951, 804 und 821 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015
Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO
1. Eine Privatstiftung ist als juristische Person nicht pflichtteilsberechtigt. Daher könnte sich ein Anspruch auf den Schenkungspflichtteil nur aus solchen Zuwendungen ergeben, die in den letzten zwei Jahren vor dem Tod des Erblassers gemacht wurden.
2. Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Erteilung von Auskunft über pflichtteilsrelevante Schenkungen des Erblassers besteht schon bei der subjektiv begründeten Besorgnis des Pflichtteilsberechtigten, dass ihm nicht alle für den Schenkungspflichtteil relevanten Verfügungen des Erblassers bekannt sind. Die diese Besorgnis begründenden Umstände hat er konkret darzulegen.
3. Die Haftungen als Erbe und als Geschenknehmer bestehen additiv nebeneinander.
(OLG Linz 2 R 91/16i; LG Linz 38 Cg 131/13x)
Der Kläger macht Pflichtteilsansprüche nach seinem 2010 verstorbenen Vater geltend. Er klagt die Verlassenschaft (Erstbeklagte), eine vom Erblasser und dem Viertbeklagten errichtete Privatstiftung (Zweitbeklagte), seine Geschwister (Drittbeklagte und Viertbeklagter) und die Witwe (Fünftbeklagte). Gegen die Erstbeklagte erhob er folgende Begehren:
1. Z...