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GesRZ 3, Juni 2019, Seite 128

Das neue Gremialverfahren

Das eben erwähnte AktRÄG 2019 wurde auch zum Anlass genommen, das Gremialverfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach § 225g ff AktG zu überarbeiten.

Das Gremialverfahren habe sich in den letzten 20 Jahren seit der Einführung grundsätzlich bewährt und die Gerichte entlastet. In besonders strittigen Fällen, in denen mangels Vergleichsbereitschaft ein Gutachten durch das Gremium zu erstatten gewesen war, haben das schwierig zu organisierende Mehrparteienverfahren und das Zusammenspiel zwischen Gericht und Gremium jedoch viel Zeit in Anspruch genommen. Daher ist künftig vorgesehen, das Gremium nicht mehr mit der Erstattung eines Gutachtens zu betrauen, sondern allein auf die Streitschlichtung zu beschränken. Halte das Gericht die Einschaltung des Gremiums für sinnvoll, könne es das Gremium – allenfalls auch erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens – mit der Streitschlichtung beauftragen. Begleitend wurden auch die Regelungen für den Ersatz der Kosten geändert. Dies soll zur Klarstellung der Zweifel in der Praxis über die Bemessungsgrundlage führen.

Der Ministerialentwurf zum AktRÄG 2019 langte am im Nationalrat ein und die Begutachtungsfrist lief bis zum . We...

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