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Update: Das neue Gremialverfahren
Wie in dieser Rubrik berichtet, war geplant, das AktRÄG 2019 zum Anlass zu nehmen, auch das Gremialverfahren zu überarbeiten (vgl Th. Barth/Natlacen, ). Die Änderungen sahen ua vor, dass sich das Gremium künftig auf die Streitschlichtung beschränken solle. Ihm solle daher ua keine Kompetenz mehr zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zukommen. Dies wurde im Begutachtungsverfahren und in der Diskussion im Rahmen des Kapitalmarktforums (vgl dazu ebenfalls Th. Barth/Natlacen, ) stark kritisiert.
Die nunmehr beschlossenen und am im BGBl I 2019/63 kundgemachten Gesetzesänderungen ermöglichen dem Gremium wieder die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wenn das Gericht die Einschaltung des Gremiums für sinnvoll erachtet, kann es das Außerstreitverfahren unterbrechen und das Gremium mit der Streitschlichtung beauftragen. Das Gremium kann – wie bisher – in diesem Fall ein externes Sachverständigengutachten einholen (siehe in diesem Heft Zottl/Pendl, Die Überprüfung der Barabfindung, GesRZ 2019, 216).