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ASoK 4, April 2013, Seite 143

OGH klärt offene Fragen zu Postensuchtagen

Für Zeiträume innerhalb der Kündigungsfrist, in denen der Angestellte bezahlten Erholungsurlaub konsumiert, gebührt keine Freistellung

Hans Trattner

In seiner Entscheidung vom , 8 ObA 28/12v, hatte sich der OGH mit mehreren Fragen zu Postensuchtagen zu befassen.

1. Sachverhalt

Der Kläger war vom bis zum bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Seit April 2008 belief sich seine vereinbarte Arbeitszeit auf 24 Stunden pro Woche mit freier Zeiteinteilung und einem monatlichen Gehalt von 1.710 Euro brutto. Im Dienstvertrag war der 15. eines Monats als zusätzlicher Kündigungstermin schriftlich vereinbart worden.

Nach dem Auslaufen einer Bildungskarenz mit Ende März 2011 gab der Kläger der Beklagten per E-Mail seine Vorstellungen über die Arbeitseinteilung der nächsten Monate bekannt. Im Anhang des E-Mails befand sich eine Tabelle, in der der Kläger seine gewünschte Arbeitszeit sowie seinen Urlaubswunsch vom 18. bis zum 22. 4. und vom 27. 5. bis zum eingetragen hatte.

Nachdem der Geschäftsführer der Beklagten den offenen Urlaubssaldo des Klägers angezweifelt hatte, übermittelte ihm dieser eine weitere Tabelle, in der er seinen Urlaubswunsch wieder vom 18. bis zum 22. 4. sowie vom 27. 5. bis zum (erweitert) eingetragen hatte.

Daraufhin kündigte die Beklagte mit Schreiben vom (unstrittig fristwahrend) das Dienstverhältnis zum un...

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