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ASoK 4, April 2013, Seite 145

Die Kundmachung von Betriebsvereinbarungen

Betriebsvereinbarungen entfalten ihre Rechtswirkungen für die Arbeitnehmer auch dann, wenn die Kundmachung erst viele Jahre nach dem Abschluss erfolgt

Thomas Rauch

Betriebsvereinbarungen wirken unmittelbar auf die erfassten Einzelarbeitsverhältnisse ein (normative Wirkung nach § 31 Abs. 1 ArbVG). Dies setzt jedoch voraus, dass sie im Betrieb aufgelegt oder an einer sichtbaren und für alle Arbeitnehmer zugänglichen Stelle angeschlagen werden (Kundmachung nach § 30 Abs. 1 ArbVG). Jüngst hat der OGH entschieden, dass eine Betriebsvereinbarung die normative Wirkung auch dann entfaltet, wenn sie erst etliche Jahre nach ihrem Abschluss kundgemacht wird. Im Folgenden werden unter anderem die im Rahmen dieser Entscheidung ausgeführten Grundsätze erörtert.

1. Bedeutung der Kundmachung

Die Bedeutung der Kundmachungsregelungen nach § 30 Abs. 1 ArbVG besteht darin, dass bei fehlender bzw. ungeeigneter Kundmachung einer Betriebsvereinbarung die normative Wirkung nicht eintritt (die Betriebsvereinbarung wird aufgrund dieser Wirkung unmittelbarer Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge der Arbeitnehmer des Betriebs; zur obligatorischen Wirkung einer Betriebsvereinbarung siehe Pkt. 6.).

2. Kundmachungspflicht des Betriebsinhabers oder des Betriebsrates

Die Kundmachungspflicht bezieht sich auf den Betriebsinhaber oder den Betriebsrat. Damit kann der Eintritt der Rechtswirkungen nicht durch eine Seite verhindert werd...

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