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Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – BMASK
Aufgrund der bevorstehenden Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Anfang 2014 müssen – neben den Anpassungen im Bereich der Sozialversicherungsgesetze – auch zahlreiche weitere Normen im Kompetenzbereich des BMASK geändert werden. Dem dient ein eigenes Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz (RV 2193 BlgNR 24. GP). Unter anderem geht es um die Verankerung des neuen Instanzenzugs in jenen Gesetzen, für deren Vollzug das BMASK zuständig ist, die Festlegung besonderer Beschwerdefristen, die Einbindung fachkundiger Laienrichter in Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und die Präzisierung von Datenschutzbestimmungen. Außerdem soll der Sozialminister in bestimmten Fällen die Befugnis erhalten, gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte Revision beim VwGH zu erheben. Schließlich wird auch die Beteiligung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter in Beschwerdeverfahren sichergestellt. Im BPGG wird klargestellt, dass gegen verfahrensrechtliche Bescheide künftig eine Beschwerde an die Verwaltungsgerichte der Länder statt wie bisher ein Rechtsmittel an den Landeshauptmann möglich ist.