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Rückzahlung zu viel ausbezahlter bzw. Geltendmachung zu niedriger BMSVG-Abfertigung
9 ObA 120/12f; , 9 ObA 26/12g.
Wird einem Arbeitnehmer ein zu hohes Abfertigungsguthaben aus der Abfertigungskasse ausbezahlt, dann kann der Arbeitnehmer gegen eine Rückforderung einwenden, dass der Betrag bereits gutgläubig verbraucht wurde.
Muss der Arbeitgeber im umgekehrten Fall aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils BMSVG-Beiträge für bereits vergangene Beitragszeiträume aus einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis nachentrichten, dann muss er die Beiträge gem. § 6 Abs. 3 BMSVG direkt an den Arbeitnehmer auszahlen.