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ASoK 4, April 2013, Seite 151

Beitragsrechtliche Einstufung eines nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers

2010/08/0240; Sedlacek, Nicht wesentlich beteiligte GmbH-Geschäftsführer müssen nicht zwingend lohnsteuer-, DB-, KommSt- und ASVG-pflichtig sein! SWK 7/2013, 372; Holzinger, Unternehmensbeteiligung sowie unselbständige Tätigkeit, NÖDIS Nr. 1/2013.

Nach dem angeführten VwGH-Erkenntnis ist ein zu 10 % beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer, der seine Tätigkeit ohne Weisungsbindung in persönlichen Belangen erbringt, nicht lohnsteuerpflichtig und daher – bei Zugehörigkeit der GmbH zur Wirtschaftskammer – als „alter Selbständiger“ GSVG-pflichtversichert.

Interessant ist das angeführte Erkenntnis vor allem im Hinblick auf die Verknüpfung zwischen dem beitragsrechtlichen und dem lohnsteuerlichen Dienstverhältnis. Nach § 4 Abs. 2 ASVG liegt ein beitragspflichtiges echtes Dienstverhältnis jedenfalls dann vor, S. 152 wenn Lohnsteuerpflicht gegeben ist. Durch die lohnsteuerlichen Sonderregelungen (Ausklammerung einer gesellschaftsrechtlich bedingten Weisungsbindung; Lohnsteuerpflicht nur bei einer Beteiligung bis zu 25 % möglich) wird die beitragsrechtliche Einstufung der Geschäftsführer aber unglaublich komplex. Die mit der Verknüpfung beabsichtigen Ziele der Vereinheitlichung (die Anknüpfung geht n...

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