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Folgen der amtswegigen Löschung einer Kapitalgesellschaft während des Prozesses (§ 40 FBG)
1. Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. Strebt der Kläger hingegen nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären.
2. Der Kläger hat somit ein Wahlrecht. Wird dem Kläger die Tatsache der Auflösung der beklagten Kapitalgesellschaft nach § 40 FBG bekannt, hat er binnen angemessener Frist bekannt zu geben, dass er von der Verfahrensfortsetzung abstehe, widrigenfalls sein Fortsetzungswille unterstellt wird. – (§ 40 FBG)
( 9 ObA 39/11t)