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Grenzgängereigenschaft – Luftlinie entscheidend
EAS 3321 vom .
Nach dem Schlussprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland ist die Grenzgängerregelung dann anwendbar, wenn sich der Wohnort und der Tätigkeitsort in einer Zone von 30 km beiderseits der Grenze befinden.
Im EAS 3321 wird dazu klargestellt, dass bezüglich der 30-Kilometer-Zone alleine die jeweilige Luftlinie zur Staatsgrenze maßgeblich ist. Liegen Wohn- bzw. Arbeitsort innerhalbS. 154 dieser Zone, dann kann die Grenzgängerregelung auch dann angewendet werden, wenn die täglich vom deutschen Grenzpendler zum österreichischen Arbeitsort zurückgelegte Straßenentfernung rund 100 km beträgt.