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ASoK 4, April 2013, Seite 131

Anpassung der Sozialversicherungsgesetze an die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit

Aufgrund der bevorstehenden Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Anfang 2014 müssen auch das ASVG und andere Sozialversicherungsgesetze an die neue Rechtslage angepasst werden. Eine entsprechender Entwurf zu einem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Sozialversicherung wurde von der Bundesregierung bereits in den Nationalrat eingebracht (RV 2195 BlgNR 24. GP) und wurde am 21. 3. vom Plenum des Nationalrates beschlossen. Demnach ist künftig das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der Sozialversicherungsträger in Verwaltungssachen sowie in Aufsichtsangelegenheiten zuständig. Der bisherige zwei- bzw. dreigliedrige administrative Instanzenzug entfällt. Kompetenzkonflikte zwischen den Versicherungsträgern sind vom Sozialminister zu entscheiden. Begründet wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts damit, dass dadurch eine einheitliche Rechtsprechung im Bereich der Sozialversicherung gewährleistet wird. Zwar könnten die Länder darauf bestehen, statt dem Bundesverwaltungsgericht die Landesverwaltungsgerichte erster Instanz mit der Materie zu betrauen, die Landeshauptleutekonferenz hat allerdings in Aussicht gestellt, vom Vetorecht ...

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