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Regressansprüche des Sozialversicherungsträgers gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers: Gerichtsstand des Schadensortes gem. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO
1. Sofern sich ein Sozialversicherungsträger als Legalzessionar gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht ohnehin auf den Gerichtsstand nach Art. 11 Abs. 2 i. V. m. Art. 10 Satz 1 EuGVVO stützen kann, steht ihm der Gerichtsstand des Schadensortes gem. Art 5 Nr. 3 EuGVVO zur Verfügung.
2. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO erfasst auch Fälle der Gefährdungshaftung. Einhelligkeit herrscht darüber, dass dieser Gerichtsstand nicht nur dem unmittelbar Geschädigten, sondern auch Rechtsnachfolgern oder Rückgriffsberechtigten zugutekommt. Auf die soziale Schutzbedürftigkeit der Parteien kommt es bei der Anwendung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO nicht an. – (Art. 5 Nr. 3 EuGVVO)
( 2Ob 210/11p)