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Insolvenzverwalter als sonstige selbständige Tätigkeit
Insolvenzverwalter als sonstige selbständige Tätigkeit (§ 22 EStG)
Einkünfte aus der Tätigkeit als Insolvenzverwalter oder aus der Zwangsverwaltung von Liegenschaften sind den Einkünften aus sonstiger selbständiger Tätigkeit zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter oder Zwangsverwalter die Tätigkeit unter Einsatz vorgebildeter Mitarbeiter ausübt, sofern er dabei selbst leitend und eigenverantwortlich tätig bleibt (Aufgabe der Rechtsprechung zur sog. Vervielfältigungstheorie) (BFH , VIII R 50/09, BB 2011, 870).