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Ein Vorschlag zur Neuregelung der Schachtelbefreiung
Einfach, unionsrechtskonform und sachgerecht!
Nach der Entscheidung des EuGH zur Reichweite der Schachtelbefreiung bei Ausschüttungen aus ausländischen Kapitalgesellschaftenwerden folgende Änderungen in § 10 KStG de lege ferenda vorgeschlagen:
1. Änderungen in § 10 KStG
In § 10 Abs. 1 Z 1 bis 3 KStG entfällt jeweils das Wort "inländischen".
Die Ziffern 5 und 7 entfallen.
Die Absätze 2 bis 7 sowie die Bezeichnung "(1)" entfallen.
2. Inkrafttreten der Ausschüttungsbefreiung
§ 10 KStG in der Fassung dieses Gesetzes ist in allen offenen Verfahren anzuwenden.
3. Die Steuerwirksamkeit der Beteiligungssubstanz
Werden Beteiligungen im Betriebs- und Privatvermögen natürlicher Personen besteuert (§§ 27 und 27a EStG), so ist eine Gleichbehandlung in der Körperschaftsteuer sachlich (Art. 7 B-VG) gerechtfertigt. Die bisherige internationale Schachtelbefreiung nach § 10 Abs. 2 und 3 KStG läuft deshalb mit Ablauf des aus. Ab dem sind somit Veräußerungsgewinne, Zuschreibungen und Abschreibungen auf Auslandsanteile ebenso körperschaftsteuerwirksam wie bei Inlandsanteilen.
4. Das Ziel
Die vorgeschlagene Neuregelung vereinfacht das "Schachtelprivileg" nach § 10 KStG und erhöht die Systemkonsistenz:
• Eine Doppel- oder Mehrfachbesteuerung ausgeschütteter Gewinne wird national und international (für Ausschüttungen aus dem In- und Ausland) folgerichtig ve...