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SWK 16, 1. Juni 2011, Seite 691

Wann mangelt es an "grobem Verschulden" bei einer beantragten Herabsetzung von Säumniszuschlägen?

Ein Fallbeispiel aus der Beratungspraxis

Alexander Wunderlich und Martina Prieler

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, wurde das Säumniszuschlagsrecht grundlegend geändert. Nach § 217 Abs. 7 BAO hat die Behörde bei fehlendem groben Verschulden des Abgabepflichtigen an der Säumnis auf dessen Antrag den Säumniszuschlag herab- bzw. nicht festzusetzen. Die Behauptungs- und Beweislast für diesen Begünstigungstatbestand liegt bei dem Abgabepflichtigen.

1. Verwaltungsvereinfachung

Der Normzweck des § 217 BAO liegt darin, ein Druckmittel für die zeitgerechte Entrichtung von Abgabeverpflichtungen zu bieten. Eine Sanktionierung der Nichtentrichtung von Abgabeverpflichtungen insoweit, als den Verpflichteten kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft, entspricht diesem Normzweck nicht, weshalb sich der Gesetzgeber auch dazu veranlasst sah, mit § 217 Abs. 7 BAO eine Änderung im bestehenden Recht vorzunehmen. Eine amtswegige Berücksichtigung solcher Umstände (gemeint das fehlende grobe Verschulden) vor Erlassung der Säumniszuschlag-Bescheide wäre äußerst verwaltungsaufwendig (vorheriges Ermittlungsverfahren, Parteiengehör). Dieser vom Gesetzgeber durch Abschreibung des Säumniszuschlags nur auf Antrag der Partei umgesetzte Gedanke der Verwaltungsvereinfachung findet durchwegs die Zustimmung der Au...

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