Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Säumniszuschläge nur bei grobem Verschulden gerechtfertigt!
Vertretbare Rechtsauffassung hindert endgültige Festsetzung
Automatisiert festgesetzte Säumniszuschläge erweisen sich bei näherer Betrachtung oftmals als nicht haltbar. Herab- oder Nichtfestsetzungen sind allerdings nur über begründeten Antrag möglich.
1. Tatbestandsmerkmal „grobes Verschulden“
Die Verhängung von Säumniszuschlägen infolge nicht zeitgerechter Entrichtung fälliger Abgaben erweist sich unbeschadet der Ausnahmen in § 217 Abs. 4 ff. und Abs. 10 BAO sowie in § 206 lit. a BAO und Art. 9 BGBl. I Nr. 112/2005 nur bei dolus oder culpa lata als abschließend gerechtfertigt: Die Herab- bzw. Nichtfestsetzungsbestimmung des § 217 Abs. 7 BAO stellt auf das Fehlen eines groben Verschuldens des Abgabepflichtigen (oder seines Vertreters) in Zusammenhang mit der Säumnis ab. Säumnis innerhalb der letzten sechs Monate (vgl. § 217 Abs. 5 BAO) ist – entgegen der wiederkehrenden Auffassung erstinstanzlicher Behörden – kein Tatbestandsmerkmal des § 217 Abs. 7 BAO, wenngleich sie ggf. ein Indiz für grobes Verschulden sein kann. Bei bloß leichter Fahrlässigkeit liegt grobes Verschulden nicht vor. Leicht fahrlässig handelt, wer einen Fehler begeht, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. Grobe Fahrlässigkeit ist mit auffallender Sorglosigkeit gleichzusetzen. Auffallend sorglos handelt, wer die im V...