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Haftung für den Quotenschaden
Haftung für den Quotenschaden (§ 9 Abs. 1 BAO)
Der Vertreter einer Kapitalgesellschaft haftet bei entsprechendem Nachweis nur bis zur Höhe des prozentuellen Anteils (der Quote) von Abgabenschulden der Primärschuldnerin, der bei gleichmäßiger Beteiligung aller Gläubiger an die Abgabengläubigerin zu entrichten gewesen wäre (-G/09).