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SWK 16, 1. Juni 2011, Seite K 9

Einbruch in beruflich verwendetes privates Kraftfahrzeug

Einbruch in beruflich verwendetes privates Kraftfahrzeug (§ 16 Abs. 1 Z 1 EStG)

Die aus dem Einbruch in ein für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte verwendetes und am Firmenparkplatz abgestelltes Kraftfahrzeug resultierenden Aufwendungen stellen insoweit Werbungskosten dar, als damit Schäden am beruflich verwendeten privaten Kraftfahrzeug beseitigt wurden. Der Dienstnehmer ist auf der Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte zwar nicht auf einer "Dienstfahrt" und nicht "im Dienst", doch ist die Fahrt zur Arbeitsstätte genauso beruflich veranlasst wie beim Selbständigen. Der Unfall auf der Fahrt zur Arbeitsstätte fällt daher in die berufliche Sphäre. Kosten für einen Unfall auf einer berufsbedingten Fahrt zählen in der Regel zu den Werbungskosten. Der Bundesfinanzhof hat hinsichtlich des Diebstahls des notwendigen Reisegepäcks (BFH, BStBl. II 1995, 744) und zum Diebstahl des Privat-PKW (BFH, BStBl. II 1993, 44), deren Verlust jeweils auf einer Dienstreise erfolgte, entschieden, dass in diesen Fällen der Verlust zu Werbungskosten führt. Wenn die aus einem Unfall auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstandenen Kosten in der Regel zu den Werbungskosten zählen, kann nach Ansicht des UFS n...

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