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SWK 16, 1. Juni 2011, Seite 697

Begünstigtenmeldung nach § 5 PSG

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Meldepflicht

Mit dem BBG 2011 wurde im Privatstiftungsgesetz eine umfassende Pflicht zur Offenlegung der Stiftungsbegünstigten eingeführt. Im Folgenden werden Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dieser Meldepflicht erörtert.

1. Von der Meldeverpflichtung umfasste Stiftungen

Grundsätzlich sind alle Privatstiftungen i. S. d. Privatstiftungsgesetzes - somit auch gemeinnützige Privatstiftungen - von der Meldeverpflichtung des § 5 PSG umfasst. Aufgrund der Zielsetzung der Norm, die Transparenz österreichischer Privatstiftungen zwecks Bekämpfung der internationalen Geldwäsche zu erhöhen, sind jedoch Versicherungsvereinsstiftungen, Sparkassenstiftungen, Arbeitnehmerförderungs- und Belegschaftsbeteiligungsstiftungen sowie Unternehmenszweckförderungsstiftungen nicht von der Meldeverpflichtung betroffen.

S. 6982. Von der Meldeverpflichtung umfasste Begünstigte

Aufgrund der neu eingeführten Meldeverpflichtung müssen:

• künftig jene Begünstigten einer Stiftung i. S. d. § 5 PSG, deren Begünstigtenstellung nach dem entsteht, sowie

• für die Vergangenheit die Namen aller zum bestehenden oder jemals bis dahin festgestellten Begünstigten (einschließlich der Letztbegünstigten)

gemeldet werden (Art. XI Abs. 1b PSG).

Eine Einschränkung der Meldeverpflichtung besteht allerdings für jene ...

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