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Werbeleistungen von Sportlern: Leistungsort
• Für Werbeleistungen von Sportlern bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 9 UStG 1994, der bei Werbeleistungen für Unternehmer das Empfängerortprinzip festlegt. Werbeleistungen für österreichische Unternehmer unterliegen daher in Österreich der Umsatzsteuer, auch wenn die Werbeleistung selbst im Ausland erbracht wird. - (§ 3a Abs. 9 UStG 1994), (Abweisung)
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