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Aktivierungspflicht anschaffungsnaher Instandsetzungsaufwendungen
Aktivierungspflicht anschaffungsnaher Instandsetzungsaufwendungen (§ 7 EStG)
Wird ein Gebäude einschließlich eines Veranstaltungsraums in einem betriebsbereiten Zustand erworben und nach der Anschaffung weiterhin bestimmungsgemäß genutzt, sind die Erhaltungsarbeiten im Folgejahr der Anschaffung sofort abzugsfähig und nicht als anschaffungsnaher Erhaltungsaufwand zu aktivieren. Der VwGH hat den Begriff des anschaffungsnahen Erhaltungsaufwands, der nicht gesetzlich geregelt sei, selbst ausgestaltet. Demnach sei ein anschaffungsnaher Aufwand nur dann aktivierungspflichtig, wenn er im Verhältnis zum Kaufpreis eine nicht bloß untergeordnete Höhe erreichen würde. Aus dem Prüfbericht sei ersichtlich, dass die Instandhaltungsarbeiten insgesamt ein Ausmaß von rund 13,47 % des Kaufpreises betrugen. Den Einkommensteuerrichtlinien 1999 sei in diesem Zusammenhang ein Prozentsatz von 15 % zu entnehmen, bis zu dem die Instandhaltungsarbeiten als von untergeordneter Höhe anzusehen seien. Unter Berücksichtigung dieser Grenze würden daher die vorgenommenen Instandhaltungsarbeiten nicht unter den vom VwGH geprägten Begriff des anschaffungsnahen Erhaltungsaufwands fallen und seien somit zur Gänze im Jahr des A...