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Einkünfte eines nach Vollendung des 70. Lebensjahres weiterhin aktiv tätigen Priesters
Einkünfte eines nach Vollendung des 70. Lebensjahres weiterhin aktiv tätigen Priesters (§ 29 Abs. 1 EStG)
Wird ein Priester nach Vollendung seines 70. Lebensjahres mit Dekret der Diözese zum Aufshilfspfarrer bestellt, wird er mit diözesanem Auftrag tätig. Er übt diese Tätigkeit, die inhaltlich gegenüber seiner Zeit als "aktiver" Kleriker keine Änderung erfährt, nicht freiwillig aus. Die vom Pensionsfonds der Diözese abgerechneten Bezüge sind zur Gänze als sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG zu qualifizieren, weil auf den Inhalt der Tätigkeit und nicht auf dienst- oder kirchenrechtliche Vorschriften oder Abrechnungsmodalitäten abzustellen ist (-I/08).