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Tabaksteuer: Steuerschuld
• Bei der Steuerschuld nach § 27 Abs. 1 Z 1 TabStG (Tabaksteuer) reicht die bloße Empfangnahme von Tabakwaren im Steuergebiet nicht aus. - (§ 27 Abs. 1 Z 1 TabStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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