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Delfintherapie als außergewöhnliche Belastung
(B. R.) In besonderen Ausnahmefällen (hier: erhebliche Behinderung der Tochter, u. a. auf Grund spastischer Lähmung; kein selbständiges Sitzen möglich, Betreuung rund um die Uhr erforderlich) sind Kosten für Behandlungen außerhalb der Schulmedizin, wie etwa eine "Delfintherapie", nach Ansicht des UFS als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, weil in einer derart ausweglosen Lebenssituation der "Griff nach jedem Strohhalm" als "allerletztes Allheilmittel" die Zwangsläufigkeit begründet (ebenso BFH , VI R 11/09, BStBl. II 2011, 119, zur immunbiologischen Krebstherapie). Ausreichend ist dabei, dass die Krankheit durch die Behandlungsform erträglich gemacht werden kann; eine Heilung ist nicht erforderlich. Aufwendungen für Maßnahmen der Außenseitermedizin sind somit jedenfalls nicht grundsätzlich von der Berücksichtigung als Kosten einer Behinderung im Rahmen der §§ 34, 35 EStG 1988 ausgeschlossen. Entscheidend für die Anerkennung ist, dass eine ärztliche Aufsicht im Rahmen der Therapie gegeben ist (). Mehr dazu in einem Beitrag von Mag. Bernhard Renner in der UFSjournal-Novemberausgabe.