Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 34 Außergewöhnliche Belastung
Zu § 34:
1) Die außergewöhnliche Belastung ist keine Tarifbestimmung, sondern bereits bei der Ermittlung des Einkommens nach § 2 Abs. 2 nach Abzug der Sonderausgaben zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen ist nicht an einen Antrag des Steuerpflichtigen gebunden. Die außergewöhnliche Belastung gehört stets zu den steuerlichen nicht abzugsfähigen Kosten der Privatsphäre, die erst durch die Normierung abzugsfähig werden. Eine Ausnahme davon bildet § 20 Abs 3. Außergewöhnliche Belastungen sind von Amts wegen zu berücksichtigen. Es sind deshalb sowohl Wiederaufnahmen des Verfahrens nach § 303 BAO als auch Aufhebungen nach § 299 BAO möglich. Allerdings ist die Behörde wie bei allen im Interesse des Steuerpflichtigen gelegenen Abzugsposten nicht zu Ermittlungen verpflichtet und obliegt der Nachweis in erster Linie dem Steuerpflichtigen. § 34 enthält keine taxative Aufzählung an außergewöhnlichen Belastungen, ein Sachverhalt, der nicht einer bestimmten Norm subsumiert werden kann, ist anhand der Generalklausel nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen (z.B. Pflegeregress, Begräbniskosten, Prozesskosten, Krankheitskosten, denen keine Behinderung zu Grunde liegt). Es gilt das Geldflussprinzip (§ 19).
Aufgrund des Abflussprinzips ist im Regime des § 34 keine AfA möglich, Endfellner/Plankensteiner in SWK 3/2010, S 61. Mit der Haushaltsersparnis befasst sich Baldauf in SWK 34/35/2010, T 206. Anschaffungskosten für einen Fernsehapparat sind auch bei Sehbehinderung keine außergewöhnliche Belastung, SWK 20/21/2011, S 764. Der Frage, ob die Haushaltsersparnis vor dem Aus steht, spürt Baldauf in SWK 31/2011, T 186, nach. Mit der Anschaffung einer neuen Wohnung verbundene Kosten können im Einzelfall als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein, SWK 14/2012, 710, und SWK 29/2012, 1247.
Unter welchen Umständen Mietzahlungen eine außergewöhnliche Belastung darstellen können, wird in SWK 27/2010, S 827, erörtert. Der Frage, wie „kundenfreundlich“ sich außergewöhnliche Belastung in Theorie und Praxis erweisen, geht Hackl in SWK 9/2012, 489, nach.
Mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein einfaches ortsübliches Totenmahl befassen sich Wanke in UFSjournal 2011, S 286, und Schuster in SWK 20/21/2011, S 762. Das Witwenwohnrecht ist bei der Ermittlung der außergewöhnlichen Belastung aus Begräbniskosten als Aktivum anzusetzen, Nemec in UFSjournal 2011, S 365.
Kosten des Freikaufs vom türkischen Militärdienst sind primär durch die persönlichen Umstände des StPfl. veranlasst und erwachsen nicht zwangsläufig, Kuprian in UFSjournal 2011, S 72. Renner beleuchtet in SWK 29/2011, S 963, unter welchen Umständen nach der Judikatur des BFH Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Kuprian zeigt in UFSJournal 2011, S 70, auf, unter welchen Voraussetzungen Bürgschaftszahlungen ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.
Kosten für die Adoption eines Kindes, nachdem eine künstliche Befruchtung gescheitert war, sind eine außergewöhnliche Belastung, SWK 25/2011, S 866, ausführlich Renner in SWK 27/2011, S 934. Aufwendungen i.Z.m. der Unterbringung der Mutter im Pflegeheim nach Schenkung einer Liegenschaft sind nach Kuprian in UFSjournal 2012, S 413, keine außergewöhnliche Belastung. Zur Zwangsläufigkeit der Tragung von Heimkosten für pflegebedürftige Eltern und zuvor erfolgter unentgeltlicher Übertragung von Vermögenswerten siehe Renner in BFGjournal 2014, S 45. Kosten aus der Inanspruchnahme zum „Pflegeregress“ als Angehöriger der zu pflegenden Person sind nach dEStG als außergewöhnliche Belastung beim Unterhaltsverpflichteten absetzbar, SWK 28/2011, S 953. Trägt ein Kind Krankheitskosten für einen Elternteil in Form von Unterhaltskosten, muss dem Elternteil von seinem eigenen Einkommen zumindest ein Betrag in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes verbleiben, Wanke/Borgmann in UFS-Journal 2012, S 437.
Sind Sonderklassengebühren medizinisch begründet, so sind sie als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, ebenfalls Fellner in UFSjournal 2010, S 218. Wanke/Peth prüfen die Abziehbarkeit von Aufwendungen für HPV-Impfungen der Tochter sowie für eine optische Sonnenbrille als außergewöhnliche Belastung in UFSjournal 2010, S 257. Zepitsch legt in UFSjournal 2010, S 362, dar, dass Anschaffungskosten einer Perücke nach erfolgter Chemotherapie als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Zur Abgrenzung von medizinisch zu kosmetisch bedingten Operationen siehe Fellner in UFSjournal 2011, S 174. In welchen Konstellationen Aufwendungen für eine alternativmedizinische Heilbehandlung (hier: Blutegeltherapie) als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein können, erörtern Wanke/Borgmann in UFSjournal 2012, S 176. Aufwendungen für den Besuch eines Fitnessstudios können nach Nemec, UFSjournal 2012, S 264 bei medizinischer Indikation als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein (Amtsbeschwerde 2012/15/0136 stattgegeben, Aufhebung durch VwGH mit Erkenntnis vom , behandelt von Nemec in BFGjournal 2014, S 397). Heimunterbringungskosten sind dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit diese Aufwendungen verursachen, SWK 27/2012, 1166. Aufwendungen für Besuche des Ehegatten in auswärtigen Krankenhäusern bzw. Therapiezentren können im Einzelfall eine außergewöhnliche Belastung darstellen, SWK 28/2012, 1211.
2)Zu § 34 Abs. 4 (Budgetbegleitgesetz 2012, BGBl. I 112/2011) und § 124b Z 208 (BGBl. I 123/2011): erstmals anzuwenden bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012
Die Erläuternden Bemerkungen enthalten dazu keine Ausführungen; die Gesetzesänderung kam erst im Plenum hinzu. Dabei wurde die Bestimmung des Anwendungszeitraumes in § 124b verabsäumt, was mit BGBl. I 123/2011 nachgeholt wurde; in Kraft getreten ist die Bestimmung bereits einen Tag nach Kundmachung des BGBl. I 112/2011. Die Änderung steht mit der Abschaffung des AVAB ohne Kinder in Zusammenhang. Durch die Änderung wird ausschließlich der begünstigte Personenkreis erweitert, und zwar gleichlautend wie zu § 18 Abs. 3 Z 2. Durch die Änderung wird für all jene Partnerschaften, in denen der andere (Ehe)Partner Einkünfte von höchstens 6.000 € erzielt, erreicht, dass die steuerliche Begünstigung auch dann zum Tragen kommt, wenn kein Kind vorhanden ist. Primärer Adressatenkreis dieser Norm sind Personen mit niedrigen Pensionen.
3) Bei der Berechnung des Selbstbehalts werden die zum laufenden Tarif zu versteuernden nicht selbständigen Einkünfte sowie die Einkünfte gemäß § 67 Abs. 1 und 2 (13. und 14. Monatsbezug) erfasst. Der Freibetrag von 620 Euro ist nicht in Abzug zu bringen, sondern ebenfalls zuzurechnen. Einkünfte gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 (z.B. Abfertigungen) bleiben bei Ermittlung des Selbstbehalts außer Ansatz.
4) Absatz 6 nennt taxativ bestimmte Aufwendungen, die ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden, wobei unter Aufwendungen, Kosten (Teilstrich 2) und Mehraufwendungen (Teilstrich 4 und 6) differenziert wird. Teilweise wird auf nachfolgende Normen verwiesen, die die Tatbestandsmerkmale genauer determinieren. Der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe ist Tatbestandsmerkmal, und kann nicht als Vorfrage gelöst werden (arg. gewährt wird).
5) Bei Nachweis des seinerzeitigen Neuwertes kann die Ersatzbeschaffung mit dem höheren Neuwert angesetzt werden. Die Begünstigung der Ersatzbeschaffung von Luxusgütern ist ausgeschlossen.
6)
Für alle Personen, die eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, Pflegezulage oder Blindenzulage) erhalten, wird zur Vermeidung einer Überförderung nicht zusätzlich ein allgemeiner Freibetrag aufgrund ihrer Behinderung berücksichtigt, weil ihre pflegebedingten Aufwendungen ohnehin durch den – steuerfreien – Bezug von Pflegegeld und ähnlichen Geldleistungen abgedeckt werden. Werden die tatsächlichen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht, so wird durch die entsprechende Aufnahme in § 34 Abs. 6 sichergestellt, dass nur der die pflegebedingte Geldleistung übersteigende Mehrbetrag ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen ist.
Kinder, für die weder eine erhöhte Familienbeihilfe noch eine pflegebedingte Geldleistung gewährt wird, können auch den entsprechenden Freibetrag nach § 35 Abs. 3 ohne Abzug eines Selbstbehaltes beanspruchen. Dieser Freibetrag beträgt maximal 243 Euro jährlich, weil sich die Familienbeihilfe bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50% jedenfalls erhöht (§ 8 Abs. 5 FLAG).
Bei Kindern, für die eine erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen. Steht einem solchen Kind eine pflegebedingte Geldleistung zu, so ist nur ein diese Geldleistung übersteigender nachgewiesener Mehrbetrag als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Dieser Mehraufwand kann auch in pauschalierter Form (262 Euro monatlich) nach der zu erlassenden Verordnung zu § 34 Abs. 6 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, allerdings vermindert um eine allfällige pflegebedingte Geldleistung, geltend gemacht werden.
7)Zu § 34 Abs. 6 und § 124b Z 182 (Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I 111/2010): erstmals anzuwenden bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011
Steuerpflichtige ohne Kinder, die bisher Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hatten, sollen auch weiterhin krankheitsbedingte Mehraufwendungen des (Ehe)Partners als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt geltend machen können. Voraussetzung ist allerdings, dass der (Ehe)Partner Einkünfte von nicht mehr als 6.000 Euro jährlich erzielt. Diese Einkunftsgrenze entspricht dem für den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgebenden Grenzbetrag, somit sind auch die in § 33 Abs. 4 Z 1 genannten steuerfreien Einkünfte sowie weiters endbesteuerungsfähige Kapitalerträge einzubeziehen.
Die einheitliche Einkunftsgrenze von 6.000 Euro beim Ehepartner gilt sowohl für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag haben, als auch für jene Personen, die keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag haben, somit nunmehr auch für kinderlose Ehepartner. Wird diese Einkommensgrenze überschritten, können die krankheitsbedingten Mehraufwendungen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt geltend gemacht werden.
8) Explizit geregelt als Unterhaltsleistungen ist nur jener von Eltern an Kinder und zwischen (Ehe)Partnern. Da der von einem Kind seinen Eltern und Großeltern gemäß § 234 Abs. 1 ABGB geschuldete Unterhalt nicht unter einen der in Abs. 7 genannten Tatbestände fällt, ist eine solche Unterhaltsleistungen anhand der Generalklausel des Abs. 1 zu beurteilen (Schlagwort „Pflegeregress“).
9)Zu § 34 Abs. 7 Z 2 und § 124b Z 171 (Abgabenänderungsgesetz 2010, AbgÄG 2010, BGBl. I 34/2010): erstmals anzuwenden bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011 bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.
Abs. 7 Z 2 geändert, nachdem der VfGH mit Erkenntnis vom , G 13/09, § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 mit Wirkung nach als verfassungswidrig aufgehoben. Nach Ansicht des VfGH ist die steuerliche Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit, die sich aus Unterhaltsleistungen für ein ausländisches – im Anlassfall ein bei der Mutter in Australien lebendes – nicht haushaltszugehöriges Kind ergibt, allein durch den Unterhaltsabsetzbetrag nicht verfassungskonform, weil diese Regelung auch in jenen Fällen anzuwenden ist, in denen die Unterhaltsverpflichtung eine solche Höhe erreicht, dass die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Berücksichtigung durch den Unterhaltsabsetzbetrag allein nicht erreicht werden kann. In Bezug auf nicht haushaltszugehörige Kinder im Inland hat der VfGH die bestehende Rechtslage als ausreichend angesehen, weil die (dem anderen Elternteil zufließende) Familienbeihilfe auf die Geldunterhaltsverpflichtung anzurechnen ist (vgl. VfSlg. 16562/2002).
Da im Bereich der EU und der EWR-Staaten der andere Elternteil eine der österreichischen Familienbeihilfe entsprechende Kinderförderung erhält, wird in der Z 2 die Abgeltungswirkung durch den Unterhaltsabsetzbetrag auf Kinder, die sich im Inland oder im EU-/EWR-Raum aufhalten, beschränkt. Nicht haushaltszugehörige Kinder, die sich in einem Drittland aufhalten, sind damit nicht mehr von der Abgeltungswirkung des § 34 Abs. 7 EStG 1988 erfasst; Unterhaltsleistungen für diese Kinder sind daher – wie auch solche für haushaltszugehörige Kinder, die sich in einem Drittland aufhalten – nach den vom VfGH entwickelten Grundsätzen als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen. Dabei sind allfällige dem Steuerpflichtigen im Ausland geleistete Transferzahlungen oder steuerliche Entlastungsmaßnahmen anzurechnen. Auf diese Weise wird eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen im Einzelfall gewährleistet.
10) Zu § 34 Abs. 7 Z 2 und Abs. 9 Z 1 sowie § 124b Z 236 (Abgabenänderungsgesetz 2012 [AbgÄG 2012], BGBl. I 112/2012): erstmals anzuwenden bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012.
Der Unterhaltsabsetzbetrag soll nur für Kinder, die sich im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhalten, berücksichtigt werden, da dies nach der Rechtsprechung des VfGH steuerlich ausreichend ist. Für Kinder, die sich in anderen als den vorgenannten Staaten aufhalten, wird nach der Rechtsprechung des VfGH die Hälfte der tatsächlichen bezahlten Unterhaltskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Durch diese Neuregelung erfolgt keine Änderung hinsichtlich der Höhe der zu berücksichtigenden Unterhaltsaufwendungen bei Kindern in diesen Staaten, sondern es soll dadurch eine einfache Administration sichergestellt werden (s. auch Anmerkung zu § 33).
11) Zu § 34 Abs. 7 Z 3 und § 124b Z 187 (Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I 111/2010): Die Bestimmung ist letztmalig bei der Veranlagung 2010 anzuwenden.
Nach der Rechtsprechung des VfGH (Erk. vom , 1257/91) können Unterhaltsaufwendungen gegenüber dem Ehepartner steuerlich unbeachtlich bleiben. Ob zwischen Ehepartnern ein Unterhaltsanspruch besteht, hängt – anders als bei Kindern – von mannigfaltigen Umständen ab, die weitgehend der Disposition der Ehegatten unterliegen und insofern als Sache der persönlichen Lebensgestaltung oder des persönlichen Risikos anzusehen sind. § 34 Abs. 7 Z 3 entfällt im Hinblick auf diese Judikatur. Die Regelung gilt ab dem Jahr 2011.
12) Dabei handelt es sich um eine Verfassungsbestimmung. Dadurch sind Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausgezahlt wird (Studenten über 25 Jahre), steuerlich nicht abzugsfähig. Davon unberührt bleibt aber eine Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung in den Fällen des § 34 Abs. 7 Z 4, also insbesondere bei Unterhaltsleistungen in Form von Krankheitskosten an das volljährige Kind.
13) Nach Abs. 8 können nicht nur die Kosten eines auswärtigen Studiums, sondern auch die Kosten einer jeden auswärtigen Berufsausbildung ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden. Unter „Berufsausbildung“ ist jede Art der Ausbildung zu einem Beruf zu verstehen. Der Pauschbetrag von 110 Euro pro Monat ist gesetzlich fixiert und ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes (Abs. 6) abzuziehen. Ob die tatsächlichen Mehrkosten höher oder niedriger sind, ist belanglos. Der Pauschbetrag steht auch während der Schul- und Studienferien zu.
Die Begründung eines eigenen Haushalts mit Ehemann und Kind am Ausbildungsort durch die Tochter des StPfl. ist auch dann schädlich für den Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung, wenn sie und ihr Ehemann noch nicht selbsterhaltungsfähig sind, UFSjournal 2011, S 367. Ein Auslandsschuljahr oder -semester fällt nach Fellner, UFSjournal, S 173 (inzwischen vom VwGH bestätigt) unter die Begünstigung der auswärtigen Berufsausbildung. Ausschließlich eine grundsätzliche Unterschiedlichkeit zweier Studien in ihren Kernbereichen ist unschädlich für eine auswärtige Berufsausbildung, Kuprian, UFSjournal 2012, S 296. Die Frage nach der Zwangsläufigkeit als Tatbestandsmerkmal einer auswärtigen Berufsbildung sowie die Frage eines nichtdeutschsprachigen Studiums behandelt Wanke in UFSjournal 2013, S 316, ausführlich anhand von VwGH-Judikaten. Zum Vorliegen von zwei Familienwohnorten i.S.d. § 34 Abs. 8 EStG siehe UFSjournal 2013, S 354. VwGH bestätigt Kosten für ein Highschool-Jahr in Südafrika als außergewöhnliche Belastung, Stöger-Frank in BFGjournal 2014, S 150.
14) Die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten (Abs. 9) bezieht sich auf Kinder, die zu Beginn des jeweiligen Veranlagungsjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Abs. 9 ist die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nach den bisherigen Grundsätzen zusätzlich zur Neuregelung weiterhin möglich (z.B. Berücksichtigung der Kosten von Alleinerziehenden für schulpflichtige Kinder mit Selbstbehalt). Die Absetzbarkeit ist mit insgesamt 2.300 € der tatsächlichen Kosten pro Kind und Kalenderjahr limitiert. Die Kosten müssen unmittelbar gegenüber der Kinderbetreuungseinrichtung (oder der vergleichbar tätigen Einzelperson) angefallen sein. Daher ist eine nur rechnerische Abspaltung von Kinderbetreuungskosten aus an den mit der Obsorge betrauten Elternteil geleisteten laufenden Unterhaltsleistungen nicht möglich.
Die Absetzbarkeit knüpft an den Kinderabsetzbetrag bzw. § 106 Abs. 1 und 2 an. Die Begünstigung steht nur dann zu, wenn sich das Kind ständig im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhält. Der Begriff des „Auslands“ ist in diesem Zusammenhang analog zum Auslandsbegriff des § 33 Abs. 3 zu interpretieren.Wird die Begünstigung beispielsweise von beiden Elternteilen in Anspruch genommen, ist auch in diesem Fall der Betrag mit 2.300 € pro Kind limitiert. Nach allgemeinen Grundsätzen kann allerdings nur der oder die Steuerpflichtige die Kosten steuerlich geltend machen, der bzw. die sie nachweislich getragen hat. Wollen beide Eltern jeweils einen Teil der 2.300 € geltend machen, müssen die Kosten auch von beiden Elternteilen im Verhältnis der betragsmäßigen Aufteilung getragen worden sein. Besteht zwischen den Elternteilen kein Einvernehmen über die Aufteilung des Betrages, ist dieser – entsprechend der bisherigen Praxis bei sämtlichen limitierten oder pauschalierten außergewöhnlichen Belastungen, z.B. bei auswärtiger Berufsausbildung von Kindern – nach dem Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen.
In einem Schwerpunkt des UFSjournal 2011, S 133, erläutert Schohaj, dass den Betreuungskosten zu subsumierende Aufwendungen für den Mittagstisch um die Haushaltsersparnis zu kürzen sind. Weiters führt sie aus, dass ein Besuchscafé unter den Begriff der Betreuungseinrichtung fällt, ein Ballett- und Tanzstudio für Kinder, Jugendliche und Erwachsene bzw. eine Sportunion unter den näher beschriebenen Eigenschaften hingegen nicht. Nach Kopf in UFSjournal 2011, S 138, fallen Aufwendungen für den Unterricht nicht unter den Begriff der Betreuungskosten; abzugsfähig sind lediglich Betreuungskosten im engeren Sinn. Die zeitliche Begrenzung der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ist verfassungskonform, Lenneis in UFSjournal 2011, S 139. Ein Achtstundenkurs allein vermittelt nach Wanke/Borgmann in UFSjournal, S 385, keine pädagogische Qualifikation. Aufgrund einer Änderung des LStR-Wartungserlasses 2011 sehen Blasl/Zimprich in SWK 23/242011, S 848, die Verpflegungskosten als Teil der Kinderbetreuungskosten und damit als abzugsfähig an. Eine Änderung der LStR macht nach Blasl/Zimprich, SWK 26/2011, S 892, Verpflegungskosten, Bastelgeld und sämtliche Kosten für die Ferienbetreuung als Kosten der Kinderbetreuung absetzbar. Die zu großzügige Auslegung des Begriffs „Kinderbetreuung“ in den LStR kritisiert Baldauf in SWK 12/2013, 606. Nach Nemec in BFGjournal 2014, S 56, ist der Begriff der Kinderbetreuung eng auszulegen; nicht dazu zählen Betreuungskosten an arbeitsfreien Tagen, Ausgaben für Freizeit- oder Ferienaktivitäten, Schulkosten, Verpflegungskosten.
Eine Familie hat drei Kinder im Alter von 4, 7 und 9 Jahren. Beide Eltern sind berufstätig, die Kinder werden im Kindergarten und im Hort betreut. Die Frau hat ein monatliches (Netto)Einkommen von 1.900 €, der Mann verdient 2 .000 € netto. An Kinderbetreuungskosten fallen monatlich 550 € an, wobei 250 € auf den Kindergarten und je 150 € auf den Hort entfallen. Die Frau erhält von ihrem Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss zu den Kosten des Kindergartens in Höhe von 500 €.
Die – nach Abzug dieses Zuschusses – von der Frau getragenen Kosten für den Kindergarten betragen 2.500 € jährlich. Der Mann trägt die Kosten für den Hort für beide Kinder (insgesamt 3.600 € jährlich). Die Kosten des Kindergartens übersteigen für das 4-jährige Kind den Höchstbetrag von 2.300 € im Jahr. Die Frau kann daher 2.300 € als außergewöhnliche Belastung berücksichtigen.
Der Mann kann für seine beiden Kinder die von ihm getragenen Hortkosten von jeweils 1.800 € zur Gänze als außergewöhnliche Belastung berücksichtigen. Insgesamt wirken sich 5.900 € an Kinderbetreuungskosten bei der Familie steuerlich aus. Zusätzlich ist der Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 500 € steuer- und sozialversicherungsfrei, wodurch die Frau zusätzlich entlastet wird, wie auch durch die Anhebung des Kinderabsetzbetrages auf 270 € pro Jahr. Der neue Kinderfreibetrag mindert zudem die Steuerbemessungsgrundlage beider Partner jeweils mit 396 € pro Jahr.
Für ein bei der alleinerziehenden, einkommenslosen Mutter lebendes fünfjähriges Kind fallen 3.500 € Kinderbetreuungskosten an, die zur Gänze vom Vater getragen werden. Unter der Voraussetzung, dass das Kind im Bezug zum Vater ein solches nach § 106 Abs. 2 ist und sich nicht ständig außerhalb des EU/EWR-Raumes oder der Schweiz aufhält, kann er Kinderbetreuungskosten von 2.300 € absetzen. Hätte die alleinerziehende Mutter ein eigenes Einkommen und würden beide Elternteile die Kinderbetreuungskosten je zur Hälfte tragen, könnten sowohl der Vater als auch die Mutter jeweils 1.150 € als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Würde die Mutter in einer (Ehe-)Partnerschaft (§ 106 Abs. 3) leben, kann auch der (Ehe-)Partner von ihm getragene Kinderbetreuungskosten im Rahmen des Höchstbetrages von insgesamt 2.300 € (ohne Einvernehmen im Verhältnis der Kostentragung) absetzen.
Siehe dazu:
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303, i.d.F. BGBl. II 430/2010
Auf Grund der § 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet:
§ 1. (1) Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen
durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) oder
ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988), wenn dieser Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt, oder
bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe)Partners auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag, durch eine Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,
so sind die in den § 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
(2) Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt.
(3) Die Mehraufwendungen gemäß § 2 bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.
§ 2. (1) Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei
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| 70 Euro |
| 51 Euro |
| 42 Euro |
pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.
(2) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen.
§ 3. (1) Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, daß ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 190 Euro monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29 b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 nachzuweisen.
(2) Bei einem Gehbehinderten mit einer mindestens 50 %igen Erwerbsminderung, der über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt, sind die Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von monatlich 153 Euro zu berücksichtigen.
§ 4. Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
§ 5. (1) Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 262 Euro vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu berücksichtigen.
§ 6. Haben mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen Pauschbetrag nach § 2, 3 oder 5, dann ist dieser Pauschbetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist einer der Steuerpflichtigen seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen Steuerpflichtigen der Pauschbetrag um die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu kürzen.
Zur Verordnung generell: Die Bestimmungen zur Anwendbarkeit (§§ 7, 8) werden nur bei Änderungen angeführt.
Zu § 1 und 3 sowie § 7 (BGBl. II 430/2010): erstmals anzuwenden bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011 bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden
In Abs. 1 wurde der Kreis der begünstigten Personen ausgedehnt, Teilstrich 3 wurde neu aufgenommen und der bisherige Teilstrich 3 ist in Teilstrich 4 gewandert (s. auch Anmerkung zu § 33, 34). In Abs. 3 wurde der Monatsfreibetrag von bisher 153 Euro auf 190 Euro angehoben.
Eine Kürzung der Aufwendungen für eine Sonder- oder Pflegeschule um bezogene pflegebedingte Geldleistungen verneint Fellner in UFSjournal 2010, S 97. Kosten für behindertenbedingte Baumaßnahmen im Wohnhaus der Eltern als außergewöhnliche Belastung, Renner in UFSJournal 2010, S 442. Ein nicht spezifisch auf den Leidenszustand der StPfl. abgestimmtes Bettsystem ist nicht als Heilmittel i.S.d. § 4 der VO über außergewöhnliche Belastungen anzusehen, Kuprian in UFSjournal 2010, S 460. Ausnahmen vom Gegenwertgedanken bei der behindertengerechten Adaptierung von Bad und WC als außergewöhnliche Belastung zeigt Fischerlehner in UFSjournal, S 144, auf. Als einen emotionellen Beitrag versteht Renner in UFSjournal 2011, S 253, seinen Schwerpunkt zum Thema erhöhten Wohnungsaufwandes infolge einer Behinderung. Anhand jüngster Rechtsprechung legt Kühbacher in SWK 25/2010, S 765, dar, dass der Bezug von Pflegegeld o.Ä. bei mindestens 25% Behinderung nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Anerkennung von Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim ist. Kühbacher macht in SWK 15/2011, S 641, auf eine neuere Anschauung des BFH aufmerksam, wonach ein durch behindertengerechte Umbaumaßnahmen erlangter Gegenwert außer Betracht zu bleiben hat. Die Anwendbarkeit der Gegenwerttheorie verneint Renner in SWK 6/2010, S 275, bei behinderungsbedingten Umbaumaßnahmen. Hütter befasst sich in SWK 28/2011, S 950, mit der Frage nach der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen aus der Behinderung des (Ehe)Partners. Delfintherapie als außergewöhnliche Belastung, SWK 32/2011, S 1022, und ausführlich Renner in UFSjournal 2011, S 401.
Knechtl erörtert in UFSjournal 2013, S 142, ein Judikat des VwGH, wonach der Kfz-Freibetrag wegen Behinderung nur den gewöhnlichen Mehraufwand abdeckt. Die Aufwendungen für ein speziell auf die Bedürfnisse eines Rollstuhlfahrers zugeschnittenes Elektro-Handbike sind (nach Abzug individuell-konkreter Kostenersätze) ohne Anrechnung von Pflegegeld und ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, UFSjournal 2013‚ S 354. Machen die Folgen eines Schlaganfalls die Benutzung der vorhandenen Sanitäreinrichtungen unmöglich, sind die Kosten der behindertengerechten Adaptierung insoweit eine außergewöhnliche Belastung, SWK 7/2013, 392. Fahrkosten zum Arzt, ins Krankenhaus und zur Kur sind nach Baldauf, SWK 8/2013, 434, neben dem Freibetrag nach der VO zu berücksichtigen. Mehrere Judikate zu behinderungsbedingten Ausgaben erörtert Endfellner in SWK 22/2013, 974.
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes BGBl. 1995/624 i.d.F. BGBl. II 449/2001
Zu § 34 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet:
§ 1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
§ 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).
§ 3. Erfolgt die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, steht der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur dann zu, wenn die Voraussetzungen gemäß § 1 und 2 vorliegen und von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu leisten sind.
§ 4. Die Verordnung ist für Zeiträume ab anzuwenden. § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 ist für Zeiträume ab anzuwenden.
(Siehe hierzu die VO BGBl. 1993/604, 605, 608 und 609 über die Erreichbarkeit der Studienorte in der jeweils geltenden Fassung.)