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SWK 32, 10. November 2011, Seite 1036

Aktualisierte Information zur Begünstigtenmeldung nach § 5 PSG i. d. F. Budgetbegleitgesetz 2011

Zweifelsfragen zur Meldepflicht

Mit dem BBG 2011 wurde im Privatstiftungsgesetz eine umfassende Pflicht zur Offenlegung der Stiftungsbegünstigten eingeführt. Im Folgenden werden Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dieser Meldepflicht erörtert.

1. Von der Meldeverpflichtung umfasste Stiftungen

Zielsetzung der Norm ist, die Transparenz österreichischer Privatstiftungen zwecks Bekämpfung der internationalen Geldwäsche zu erhöhen. Daher sind grundsätzlich alle Privatstiftungen i. S. d. Privatstiftungsgesetzes - somit auch gemeinnützige Privatstiftungen - von der Meldeverpflichtung des § 5 PSG umfasst.

Aufgrund des eingeschränkten Stiftungszwecks und der deshalb bereits bestehenden Transparenz werden Versicherungsvereinsstiftungen, Sparkassenstiftungen, Arbeitnehmerförderungs- und Belegschaftsbeteiligungsstiftungen sowie Unternehmenszweckförderungsstiftungen nicht von der Meldeverpflichtung ausgenommen.

2. Von der Meldeverpflichtung umfasste Begünstigte

Die Meldeverpflichtung umfasst:

• Begünstigte, deren Begünstigtenstellung am oder vor dem entstanden ist und am noch besteht (Art. XI Abs. 1b PSG), sowie

• Begünstigte, deren Begünstigtenstellung nach dem entsteht.

3. Begünstigtenstellung

Da nur Begünstigte i. S. d. § 5 PSG zu melden sind, ist die Entstehung der Begünstigtenstellung Vo...

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