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SWK 32, 10. November 2011, Seite 1030

Finanzamt muss Konkurrenten unter bestimmten (engen) Voraussetzungen Auskunft geben

FG Münster leitet Anspruch direkt aus der Verfassung ab

Michael Kotschnigg

Fragen, ob und - wenn ja - unter welchen Voraussetzungen das Finanzamt einem Dritten Auskünfte über bestimmte steuerliche Verhältnisse des Betroffenen geben darf (oder muss), sind überaus selten. In aller Regel verhindert das Steuergeheimnis (§ 48a BAO) ein solches Auskunftsverlangen. Umso erfreulicher ist es, wenn eine solche Entscheidung vorliegt: Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Münster kann ein mit einem gemeinnützigen Verein in Konkurrenz stehendes Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen vom Finanzamt Auskunft darüber verlangen, mit welchem Steuersatz die entsprechenden Umsätze des Vereins besteuert werden. Zwar ist die Ausgangslage speziell. Umso bemerkenswerter ist dafür die Begründung des Finanzgerichts, das den Auskunftsanspruch direkt aus der (deutschen) Verfassung ableitet.

1. Sachverhalt

Die klagende GmbH betreibt gewerbsmäßig u. a. den Transport von Blutkonserven, Blutproben, Organen und die Beförderung von Ärzteteams. Sie steht in Konkurrenz mit einem gemeinnützigen Verein, der Vergleichbares tut, die Transportleistungen jedoch mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz abrechnet und versteuert. Sie hat zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage wegen dieser ihrer Ansicht nach u...

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