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Umsatzsteuerrechtliche Neuerungen bei der elektronischen Rechnungsstellung
Gleichbehandlung von Papierrechnungen und elektronischen Rechnungen ab 2013
Nach den derzeit geltenden Bestimmungen der Mehrwertsteuer-Richtlinie 2006/112/EGbzw. des österreichischen Umsatzsteuergesetzes werden elektronisch übermittelte Rechnungen für umsatzsteuerliche Zwecke nur dann anerkannt, wenn diese entweder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen sind oder im Rahmen des EDI-Verfahrensübermittelt werden. Diese Voraussetzungen haben sich in der Praxis als äußerst aufwendig und kostenintensiv erwiesen, sodass die Unternehmer von der Einführung der elektronischen Rechnungsstellung bisher nur in sehr untergeordnetem Ausmaß Gebrauch gemacht haben.Aus diesem Grund hat der Rat der Europäischen Union am die Richtlinie 2010/45/EUbeschlossen, die von den Mitgliedstaaten bis spätestens in nationales Recht umzusetzen ist. Ziel der RL 2010/45/EU ist es, die elektronische Übermittlung von Rechnungen zu vereinfachen bzw. elektronische Rechnungen generell mit Papierrechnungen gleichzustellen.
1. Definition von elektronischen Rechnungen
Nach Art. 217 der MwSt-RL (i. d. F. der RL 2010/45/EU) ist unter einer elektronischen Rechnung eine Rechnung zu verstehen, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Die bisher in Art. 233...