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SWK 32, 10. November 2011, Seite 1021

KESt-Befreiungserklärung bei einer GmbH

Zum Zweck der Abgabe einer KESt-Befreiungserklärung bei Gründung einer GmbH

Christian Prodinger

Zinseinkünfte führen bekanntlich sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich zum Abzug von Kapitalertragsteuer. Während bei natürlichen Personen Endbesteuerung gegeben ist, ist bei juristischen Personennur Vorauszahlungswirkung gegeben.

1. Rechtsgrundlagen

Nach § 27 Abs. 2 Z 2 EStG stellen Zinsen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Dazu zählen u. a. auch Zinsen auf einem Girokonto bei einer Bank. Bei einer GmbH sind zufolge § 7 Abs. 3 KStG sämtliche Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb.

Nach § 93 EStG ist bei sämtlichen Einkünften aus Kapitalvermögen die Steuer durch Steuerabzug, also durch die Kapitalertragsteuer, zu erheben. Für bestimmte, hier nicht interessierende Ausnahmen gilt dies nach § 93 Abs. 1 i. V. m. § 27a Abs. 2 EStG nicht.

Nach § 97 Abs. 1 EStG gilt für natürliche Personen (und für nicht unter § 7 Abs. 3 KStG fallende Körperschaften) die Einkommensteuer durch den KESt-Abzug als abgegolten. Man spricht von Endbesteuerung. E contrario gilt daher für unter § 7 Abs. 3 KStG fallende Körperschaften keine Endbesteuerungswirkung. Sohin wirkt die KESt nur wie eine Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer.

Betrachtet man die Zinsen isoliert, so unterliegen diese der Körperschaftsteuer von 25 %, auf die dann die KESt von ebenfalls 25 % anzurechnen ist. Betrac...

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