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SWK 32, 10. November 2011, Seite 148

Unautorisiertes Anbringen von Werbeaufklebern in Stiegenhäusern verboten

Nach Ansicht des OGH stellt das eigenmächtige Anbringen von Aufklebern zu Werbezwecken an diversen Stellen wie Hauseingangstüren, Postkästen, Rauchfangkehrerkästchen, Elektrokästen, am schwarzen Brett oder an sonstigen für die Hausbewohner vorgesehenen Informationsflächen durch Firmen (konkret ging es um einen Aufsperr- und Schlüsseldienst) eine aggressive Geschäftspraktik i. S. d. § 1a UWG dar. Diese sei als unlauterer Wettbewerb verboten. Durch das eigenmächtige Anbringen der Aufkleber hätten die Beklagten in das Eigentumsrecht oder den ruhigen Besitz Dritter eingegriffen. Eine Differenzierung zwischen Haus- und Wohnungseigentümer einerseits und Hausbewohnern andererseits ist jedenfalls nicht gerechtfertigt, so der OGH. Denn es sei völlig irrelevant, in welchen konkreten Rechtsverhältnissen auch immer Hausbewohner in jenen Häusern wohnen. Damit setzten die Beklagten das beanstandete Verhalten gegenüber sämtlichen Hausbewohnern ().

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