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SWK 32, 10. November 2011, Seite 226

Verfahrensablauf bei Direktauszahlung nach § 8 Abs. 8 BUAG

Die BUAK hat in Abstimmung mit den davon betroffenen Stellen die Verfahrensabläufe vereinheitlicht. Dabei ergaben sich teilweise Änderungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Abgabenschuld bleiben davon unberührt.Abgabenschuldner für die Dienstgeberabgaben und -beiträge ist nicht die BUAK, sondern das Unternehmen, zu dem die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer bestehen. Die BUAK führt somit die Abgaben/Beiträge für das Unternehmen ab. Daraus folgt, dass das von der BUAK abgerechnete Bruttourlaubsentgelt (Urlaubsgeld und Urlaubszuschuss) in der Lohnverrechnung des Unternehmens zu berücksichtigen ist. Die von der BUAK entrichteten Abgaben/Beiträge müssen somit eindeutig einem bestimmten Unternehmen zuordenbar sein. Diese Zuordnung erfolgt beim DB zum FLAF, dem DZ, der Kommunalsteuer und der Wiener Dienstgeberabgabe (U-Bahn-Steuer) über die Steuernummer, bei den Sozialversicherungsbeiträgen über die Beitragskontonummer. In einer Information vom , SZK-220802/0008-PM/2011, fasst das BMF den abgabenrechtlichen Verfahrensablauf zusammen.

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