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Unterhaltungsdarbietung
• Die Mitwirkung an Unterhaltungsdarbietung im Sinne der §§ 98, 99 EStG 1988 hat zur Voraussetzung, dass mit der Darbietung ein gewisser Unterhaltungswert verbunden ist. Dieser geht aber nicht schon dadurch verloren, das die Darbietung auch Werbezwecken dient. - (§ 99 EStG 1988), (Abweisung)
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