Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 2, 10. Jänner 2010, Seite 11

Ab 2010 gibt es mehr Einnahmen-Ausgaben-Rechner

Anhebung der Bilanzierungsgrenze für Umsatzerlöse auf 700.000 Euro

Eva Pernt

Mit dem Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz (RÄG) 2010wird die Bilanzierungsgrenze für Umsatzerlöse von bisher 400.000 Euro auf 700.000 Euro ab dem angehoben, wodurch die Anzahl der möglichen Einnahmen-Ausgaben-Rechner deutlich ansteigen wird. Ob die vom BMF erwartete Kostenersparnis den Verlust an Informationen für den Unternehmer in allen Fällen rechtfertigt, bleibt im Einzelfall abzuwägen.

1. Wer darf eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen?

§ 189 UGB regelt, welche Unternehmer rechnungslegungspflichtig sind. Dies sind im Wesentlichen zwei Kategorien, nämlich jene Unternehmer, die aufgrund ihrer Rechtsform (Kapitalgesellschaft oder verdeckte Kapitalgesellschaft) rechnungslegungspflichtig sind, oder Unternehmer, die aufgrund des Überschreitens der Umsatzschwelle von 700.000 Euro (bis : 400.000 Euro) rechnungslegungspflichtig sind.

Im Umkehrschluss lässt sich daher für die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG festhalten, dass diese vereinfachte Gewinnermittlung grundsätzlich von allen Unternehmern angewendet werden kann, mit Ausnahme jener, die, wie oben erwähnt, gesetzlich zur Buchführung verpflichtet sind.

Das bedeutete, folgende Unternehmer können den Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechn...

Daten werden geladen...