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SWK 2, 10. Jänner 2010, Seite 56

Widerruf eines Löschungsbescheids

Gemäß § 235 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschulden von Amts wegen gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht wurden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und bleiben werden.

Gemäß § 294 Abs. 1 BAO kann ein Bescheid, der Begünstigungen, Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten betrifft, u. a. dann geändert oder zurückgenommen werden, wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse aufgrund unrichtiger oder irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden ist (lit. b).

Der Steuerpflichtige machte dem Finanzamt das "Angebot einer Abschlagszahlung", dem mit Löschungsbescheid entsprochen wurde. Wie das Finanzamt erst später feststellte, war dem Steuerpflichtigen bereits im Zeitpunkt des Anbots der Abschlagszahlung bekannt, dass er aus der Einkommensteuerveranlagung zweier Jahre Gutschriften zu erwarten hatte; im Ansuchen hatte er dies allerdings nicht bekanntgegeben. Somit waren die Angaben des Steuerpflichtigen unrichtig bzw. unvollständig, und er hat seine tatsächliche finanzielle Lage im Zeitpunkt des Anbots wesentlich schlechter dargestellt, als sie tatsächlich war.

Auch mit bewusst unvollständigen Angaben kann eine Irreführung der Behörde bewirkt werden. Sol...

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