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Gewerbliche Betätigung
• Werden die mit Koch- und Tischgeschirr, Gläsern, Besteck, Elektrogeräten, Bett- und Tischwäsche ausgestatteten Ferienwohnungen mindestens neunmal im Jahr vergeben, wird den Mietern bei längerem Aufenthalt frische Wäsche ausgehändigt und obliegt die Betreuung und Beaufsichtigung der Ferienwohnungen einem Hausverwalter und erfolgt die Reinigung der Ferienwohnung jeweils bei Mieterwechsel durch eine gestellte Reinigungsfrau, ist von einer gewerblichen Betätigung auszugehen. - (§ 23 EStG 1988), (Abweisung)
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