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SWK 2, 10. Jänner 2010, Seite 51

Vorsteuerpauschalierung und Differenzbesteuerung

Umsatzsteuerprobleme in Frage und Antwort

Gerhard Gaedke und Michael Tumpel

Die Vorsteuerpauschalierung ist bei der Wahl der Differenzbesteuerung gem. § 24 UStG 1994 gesetzlich nicht ausgeschlossen. Welcher Umsatz (Bemessungsgrundlage) ist aber für die Berechnung der Vorsteuer nach Durchschnittssätzen zugrunde zu legen?

Antwort: Aufgrund des § 14 Abs. 1 UStG 1994 wurde die VO BGBl. Nr. 627/1983 i. d. F. BGBl. II Nr. 416/2001 erlassen. Danach können nichtbuchführungspflichtige Handels- und Gewerbetreibende die nach § 12 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnen. Die abzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils von einem Hundertsatz des Umsatzes anzugeben. Gemäß § 5 Abs. 2 der VO ist Umsatz im Sinn dieses Abschnitts der im Inland erzielte Umsatz aus der in dieser VO angeführten Betriebsart mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach § 6 Z 8 und 9 UStG 1994 sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen. Neben dem nach einem Durchschnittssatz berechneten Vorsteuerbetrag können Vorsteuern u. a. für die Lieferung von Gegenständen, die der Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung erwirbt, abgezogen werden. In welcher Weise vorzugehen ist, wenn für bestimmte Umsätze die Differenzbesteuerung zur Anwendung kommt, ist § 14 UStG 1994 nicht zu entnehmen. Ebenfalls ist § 24 UStG 1994 mit Ausnahme j...

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