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SWK 2, 10. Jänner 2010, Seite R 4

Verspätungszuschlag

Die verspätete Einreichung von Abgabenerklärungen hat regelmäßig nicht nur Zinsvorteile zur Folge. Es kann selbst dann zur Auferlegung eines Verspätungszuschlages kommen, wenn die mit der Erklärung verbundene Abgabenschuld bereits rechtzeitig bezahlt wurde, ein "Zinsverlust" des Staates also nicht eingetreten sein kann. - (§ 135 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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