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Verdeckte Ausschüttung
• Für die Beurteilung der geltend gemachten Aufwendungen als verdeckte Ausschüttungen kommt es auch nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem die daraus resultierenden Vorteile - bei steuerlicher Anerkennung des Bestandsvertrages - beim Vermieter steuerlich zu erfassen wären. - (§ 8 Abs. 2 KStG 1988), (Abweisung)
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