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SWK 30, 20. Oktober 2008, Seite 808

Ärztliche Sondergebühren: Hausanteil versus Betriebsausgabenpauschale

Gewinnmindernder Abzug zukünftig fraglich

Wilfried Grubhofer

Die bisher nicht unübliche Praxis, auf die Sondergebühreneinnahmen von Krankenhausärzten das 12%ige Betriebsausgabenpauschale anzuwenden, wurde durch eine höchstgerichtliche Entscheidung vom , 2002/14/0019, infrage gestellt. Der folgende Beitrag analysiert - am Beispiel der Rechtslage im Bundesland Salzburg - die sich daraus ergebenden Konsequenzen.

1. Erkenntnis des

1.1. Argumente der belangten Behörde

Die Finanzbehörde, an deren Schlussfolgerungen der VwGH im Ergebnis nichts auszusetzen hatte, argumentierte u. a. wie folgt:

§ 22 EStG ziele - auch in Verbindung mit § 125 BAO - auf die Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 UStG ab. Umsätze i. S. d. § 22 EStG sind generell Leistungen, die gegen Entgelt erbracht werden. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger (= gemeint kann nur der Patient sein; siehe auch § 54 Oberösterreichisches Krankenanstaltengesetz (OÖ KAG): " ... berechtigt, von Patienten der Sonderklasse ein Honorar zu verlangen ...") aufwendet, um die Leistung zu erhalten.

Unter diesem Aspekt könne aber nur der Beschwerdeführer als Leistungsempfänger betrachtet werden, weil er - wie dargestellt - gemäß § 54 OÖ KAG 1997 einen direkten Anspruch gegenüber dem Patienten auf den ihm zustehenden An...

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