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SWK 30, 20. Oktober 2008, Seite 154

Auslandsklage und Verjährungsunterbrechung

Die Klage vor einem international unzuständigen Gericht (hier: Leistungsklage des österreichischen Werkunternehmers am allgemeinen Gerichtsstand des deutschen Subunternehmers) hindert die Unterbrechung der Verjährung gemäß § 1497 ABGB nicht. Das Zuständigkeitssystem der EuGVVO (Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) ist nicht so klar und eindeutig, dass man dem Kläger aus der fehlerhaften Gerichtsstandswahl stets einen Vorwurf machen kann. Außerdem ist eine parallele Klagsführung im Anwendungsbereich des europäischen Prozessrechts ausgeschlossen. Wenn aber in inländischen Verfahren der Klage vor einem unzuständigen Gericht verjährungsunterbrechende Wirkung zukommt, muss das auch für eine im Ausland bei einem nicht offenbar unzuständigen Gericht eingebrachte und dort mangels internationaler Zuständigkeit zurückgewiesene Klage gelten, sofern die Geltendmachung im Zweitstaat - wie im vorliegenden Fall - unverzüglich nach der Zurückweisung der Klage im Erststaat erfolgt ().

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