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SWK 30, 20. Oktober 2008, Seite 56

Geschäftsführer: Haftung

Bei einer GmbH & Co KG, bei welcher die KG durch die Komplementär-GmbH, somit im Ergebnis durch deren Geschäftsführer, vertreten wird, haben diese Geschäftsführer nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, welche die KG betreffen, und haften bei schuldhafter Pflichtverletzung (auch) für die Abgaben der KG. - (§ 9 Abs. 1 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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