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SWK 30, 20. Oktober 2008, Seite S 807

Verlustvortrag und Mantelkauf

Der Verlustvortrag steht bei einem Mantelkauf nicht mehr zu. Ein Mantelkauf liegt vor, wenn die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr gegeben ist. Die Änderung der Gesellschafterstruktur muss auf entgeltlicher Grundlage vor sich gehen. Dies bedeutet, dass eine Änderung der Eigentümer aufgrund einer Erbschaft oder Schenkung unschädlich ist. Allerdings stellt ein Kauf der Anteile um einen symbolischen Betrag ein entgeltliches Rechtgeschäft dar, zumal "Kaufleute einander nichts zu schenken pflegen". Damit ist auch eine nominell "unentgeltliche" Übertragung als entgeltlich zu werten, zumal der Schuldübernahme ja der Vorteil aus den Verlustvorträgen gegenübersteht ().

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