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SWK 15, 20. Mai 2006, Seite 39

Gebühr: Nachlass

Ein öffentliches Interesse am Nachlass einer vorgeschriebenen Gebühr kann nur in jenen Fällen gegeben sein, in welchen dieses Interesse unmittelbar am Nachlass der Gebühr besteht. - (§ 9 Abs. 2 GEG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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