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SWK 15, 20. Mai 2006, Seite 39

Zoll: Verfahren

Gemäß Art. 266 Abs. 1 Buchstabe i ZK-DVO hat, damit sich die Zollbehörden von der Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge überzeugen können, der Inhaber der in Art. 263 genannten Bewilligung in Fällen nach Art. 263 erster und dritter Teilstrich bei Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr unmittelbar nach dem Eintreffen der Waren an dem dazu bezeichneten Ort den zuständigen Zollbehörden in der Form und nach den Modalitäten, die von ihnen vorgeschrieben worden sind, das Eintreffen der Waren mitzuteilen, um deren Überlassung zu erlangen und die Waren in seiner Buchführung anzuschreiben. - (Art. 266 Abs. 1 ZK-DVO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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