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SWK 15, 20. Mai 2006, Seite S 469

Praxisfragen zum Umgründungs(steuer)recht

Aktuelle Umgründungsprobleme in Frage und Antwort

Werner Wiesner und Walter Schwarzinger

Rückwirkende Korrekturen und Ausschüttungsfiktion

UmS 161/05/06: A bringt seinen 25%igen Anteil an der a) X-KG, b) X-KEG (BW des Anteils einschl. Sonderbetriebsvermögen in beiden Fällen 180.000, VW des Anteils einschl. Sonderbetriebsvermögen in beiden Fällen 620.000) zur Gänze in die von ihm bargegründete A-GmbH ein. Er möchte dabei getätigte Barentnahmen i. H. v. 60.000 Euro rückbeziehen, die im Sonderbetriebsvermögen befindliche Liegenschaft zurückbehalten (BW 140.000 [davon Grund und Boden 40.000], VW 300.000) und eine vorbehaltene (unbare) Entnahme im gesetzlichen Höchstausmaß tätigen. Wie wirkt sich das Vorhaben in beiden Fällen auf das Einbringungskapital und auf die Ausschüttungsfiktion des § 18 Abs 1 Z 2 UmgrStG aus?

Antwort: Zu a) Mitunternehmeranteile umfassen nach allgemeinem Ertragsteuerrecht und daher auch im Lichte des § 12 Abs 2 Z 2 UmgrStG das starre Kapital, variables Kapital, Sonderbetriebsvermögen und im Ergänzungskapital ausgewiesene kaufbedingte Aktiva und Passiva (Rz. 719 UmgrStR 2002).

Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der vorbehaltenen (unbaren) Entnahme nach § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG i. d. F. des AbgÄG 2005 sind zunächst die tatsächlichen Entnahmen (Z 1) und die Zurückbehaltungen (Z 3) zu berücksichtigen, d. h. der Verkehrswert des Mituntern...

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