Suchen Kontrast Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 15, 20. Mai 2006, Seite S 480

Strafbefreiende Wirkung durch Selbstanzeige auch für Verbände?

Strafbarkeit von Unternehmen seit 1. 1. 2006

Norbert Schrottmeyer

Seit können Verbände unter bestimmten Voraussetzungen (finanz)strafrechtlich zur Verantwortung herangezogen werden. Während für das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) klar ist, dass Verbänden bei tätiger Reue Straffreiheit zukommen soll, besteht im Bereich des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) aufgrund der gesetzlichen Textierung Unsicherheit, ob diese durch Selbstanzeige (§ 29 FinStrG) erlangt werden kann.

1. Einführung der Verbandsverantwortlichkeit

Das Zweite Protokoll vom zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1997 C 221, 11) verpflichtet S. S 481die Mitgliedstaaten, eine Verantwortlichkeit juristischer Personen in den Fällen von Betrug zu Lasten der Gemeinschaft und zu Gunsten der juristischen Person i. S. d. Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vorzusehen.

Anders als das Strafgesetzbuch (StGB), sah das FinStrG (in § 28 Abs. 1 i. d. F. vor AbgÄG 2005) schon seit jeher generell die Haftung zur ungeteilten Hand (§ 891 ABGB) juristischer Personen und sonstiger abgabenpflichtiger Vermögensmassen und auch von Personenvereinigungen für Geldstrafen und Wertersätze des Bestraften vor, wenn dieser das Vergehen in Ausübung seiner Organfunktion und hinsichtlich der Abgabepflicht des vertretenen Rechtsgebildes begangen hat. Auf ein Verschulden der juristischen Person kam es dabei nicht an.

Da jedoch die Haftungsbestimmungen für Rechtsgebilde den Anforderungen des oben genannten Zweiten Protokolls nicht genügten, bedurfte es auch der Anpassungen des FinStrG. Strafrechtlich wurde ein eigenes Gesetz, das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (BGBl. I Nr. 2005/151), erlassen, im FinStrG wurde insb. § 28a im Zuge des AbgÄG 2005 (BGBl. I Nr. 2005/161) implementiert, welcher jedoch u. a. für Begriffsbestimmungen auf das VbVG verweist. So definiert beispielsweise § 1 Abs. 2 VbVG Verbände als juristische Personen, Personenhandelsgesellschaften, Eingetragene Erwerbsgesellschaften und Europäische Interessensvereinigungen.

Da für die in § 28 Abs. 1 FinStrG i. d. F. vor AbgÄG 2005 genannten Rechtsgebilde nunmehr deren Verantwortlichkeit für Finanzvergehen eintritt, konnte diese Bestimmung daher entfallen.,

Sowohl das VbVG als auch die Neuregelungen im FinStrG traten mit in Kraft.

2. Strafbefreiende Wirkung durch Selbstanzeige für Verbände?

2.1. Gesetzeswortlaut der §§ 28a und 29 FinStrG

2.1.1. Problemstellung

Fraglich ist, ob das Instrument der strafbefreienden Wirkung durch Selbstanzeige nach § 29 FinStrG auch Verbänden zugänglich ist. Dies ist insbesondere aufgrund der Formulierung S. S 482der §§ 28a und 29 FinStrG und der Einführung eines neuen Begriffes, der "Verantwortlichkeit" von Verbänden, nicht eindeutig.

Nachfolgend wird § 29 FinStrG dahingehend untersucht, ob Verbänden die Möglichkeit der Selbstanzeige offen steht.

2.1.2. Kann sich der Verband eines Finanzvergehens schuldig machen?

In § 29 Abs. 1 FinStG ist geregelt, dass die Selbstanzeige demjenigen zugänglich ist, "Wer sich eines Finanzvergehens schuldig macht ...". Dabei ist fraglich, ob dies auf Verbände zutrifft, d. h. dem Verband die Tat zuzurechnen ist und somit dieser als solcher Täter sein kann. Bis zum AbgÄG 2005 waren - auch im FinStrG - ausschließlich natürliche Personen deliktsfähig. Bestimmten Rechtsgebilden kam lediglich eine Mithaftung zu (§ 28 Abs. 1 FinStrG i. d. F. vor AbgÄG 2005; siehe dazu Pkt 2.2.).

Obwohl aus dem bisher dem (Finanz)strafrecht unbekannten Begriff der "Verantwortlichkeit" nicht klar hervorgeht, ob der Verband sich eines "Finanzvergehens schuldig" machen (§ 29 Abs. 1 FinStG), somit Täter sein kann, ist dies jedoch sowohl aus § 1 Abs. 2 FinStrG als auch aus § 28a FinStrG i. V. m. § 3 VbVG ableitbar:

In § 1 Abs. 1 FinStrG i. d. F. AbgÄG 2005 (§ 1 FinStrG i. d. F. vor AbgÄG 2005) wird geregelt, was unter Finanzvergehen zu verstehen ist, und dass natürliche Personen deliktsfähig sind. Im Zuge des AbgÄG 2005 wurde § 1 FinStrG um Abs. 2 erweitert, womit auch Verbände i. S. d. VbVG nach Maßgabe des § 28a für "Finanzvergehen verantwortlich" sind. Insbesondere aufgrund der Gesetzessystematik ist darauf zu schließen, dass Verbände somit auch Täter sein können, da § 1 FinStrG bisher die Deliktsfähigkeit regelte und nunmehr auch Verbände in § 1 FinStG aufgenommen wurden. Dies geht auch aus dem Gesetzeszweck von § 28 Abs. 1 FinStrG i. d. F. vor AbgÄG 2005 hervor, welcher entsprechend den Erläuterungen zur RV darin lag, die "Haftung jener Abgabepflichtigen, die nicht natürliche Personen sind und denen ein Finanzvergehen nur deshalb nicht angelastet werden kann, weil sie gemäß § 1 nicht deliktsfähig sind", zu regeln.

Diese Ansicht wird weiters durch § 28a FinStrG i. V. m. § 3 VbVG gestützt. In § 3 VbVG werden die Kriterien umschrieben, bei deren Erfüllung die Straftat der Sphäre des Verbandes zuzurechnen ist und die daher grundsätzlich eine Verantwortlichkeit auslösen. Wenn die Straftat der Sphäre des Verbandes zuzurechnen ist, macht sich dieser auch eines "Finanzvergehens schuldig", womit die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 FinStrG erfüllt sind.

Dies geht auch aus § 3 Abs. 4 VbVG hervor: "Die Verantwortlichkeit eines Verbandes für die Tat und die Strafbarkeit von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern wegen derselben Tat schließen einander nicht aus." Die Formulierung "wegen derselben Tat" lässt schließen, dass zwei Täter fingiert werden.

Auch aufgrund § 28a Abs. 1 und Abs. 2 jeweils letzter Satz FinStrG kommt man zu keinem anderen Ergebnis: "Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind." Der angesprochene Abschnitt umfasst auch § 29 FinStrG (Selbstanzeige). In § 29 FinStrG S. S 483findet sich kein Hinweis, dass dieser lediglich für natürliche Personen anwendbar sein soll.

Somit wären die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 FinStrG erfüllt.

In § 29 Abs. 5 FinStrG ist geregelt, dass die Selbstanzeige nur für die "Personen" wirkt, für die sie erstattet wird. Dabei stellt sich die Frage, ob Verbände i. S. d. VbVG "Personen" i. S. d. FinStrG sind? Für juristische "Personen" steht dies wohl außer Zweifel. Jedoch ist der Begriff "Personen" i. S. d. FinStrG insgesamt derart zu interpretieren, dass dieser auch "Verbände" i. S. d. VbVG umfasst. Dies wird einerseits durch obige Ausführungen, andererseits durch die Absichten des historischen Gesetzgebers zur Selbstanzeige und zur Verbandsverantwortlichkeit gestützt.

2.1.3. Historische Gesetzesauslegung zur Selbstanzeige und Verbandsverantwortlichkeit

Die Erläuterungen zur RV zur FinStrGNov 1975 legen den Zweck der Selbstanzeige (§ 29 FinStrG) wie folgt offen: "Wie die tätige Reue im gerichtlichen Strafrechtsbereich, soll auch die Selbstanzeige vornehmlich auf die Schadensgutmachung abgestellt sein, wobei diese in erster Linie in der Beseitigung des durch das Finanzvergehen bewirkten Einnahmenausfalles bestehen wird."

Gem. § 12 VbVG gelten die allgemeinen Strafgesetze auch für Verbände, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind. In den Erläuterungen zur RV wird zu § 12 VbVG explizit festgehalten, dass Bestimmungen, nach denen die Strafbarkeit wegen einer Tat durch tätige Reue aufgehoben wird, auch auf Verbände anzuwenden sind: "Führt der Verband selbst die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen tätiger Reue herbei, so wird er von der Verantwortlichkeit für die Straftat frei."

Die Erläuterungen zur RV (zum FinStrG) weisen ausdrücklich darauf hin, dass "die grundsätzlichen Bestimmungen des VbVG übernommen werden ...". "Der neue § 28a regelt die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit von Verbänden, und zwar in weitgehender Übereinstimmung mit dem VbVG ...". In § 28a FinStrG wurden somit lediglich finanzstrafrechtliche Besonderheiten (z. B. Zuständigkeit, Sanktionssystem festgeschrieben, jedoch hinsichtlich der wesentlichen Bereiche auf das VbVG verwiesen.

Daraus wird jedoch die Absicht des Gesetzgebers für die Verbandsverantwortlichkeit klar ersichtlich: Da bei Erfüllung der Voraussetzungen der tätigen Reue im StGB auch Verbände strafrechtlich Straffreiheit erlangen können und die grundsätzlichen Bestimmungen des VbVG - soweit keine Abweichungen bestehen - auch für das FinStrG maßgeblich sind, muss auch im Bereich des FinStrG die Möglichkeit der Straffreiheit bei tätiger Reue (Selbstanzeige und Bezahlung der Abgaben) bestehen.

Falls der Gesetzgeber die strafbefreiende Wirkung durch Selbstanzeige für Verbände ausschließen wollte, wäre wohl - aufgrund der beträchtlichen Tragweite - ein diesbezüglicher Vermerk in den Erläuternden Bemerkungen zu finden. Dies ist jedoch nicht der Fall.

S. S 484Auch ist keine sachliche Begründung ersichtlich, welche die Versagung der strafbefreienden Wirkung durch Selbstanzeige für Verbände rechtfertigen würde. Es wäre möglicherweise sogar gleichheitswidrig bedenklich, wenn natürlichen Personen für die gleiche Tat Straffreiheit durch Selbstanzeige erreichen könnten, Verbände jedoch nicht; strafrechtlich wäre bei tätiger Reue Straffreiheit möglich, im FinStrG nicht.

2.2. Wäre eine Anpassung des § 30 Abs. 2 FinStrG erforderlich?

Wie bereits unter Pkt 1. dargelegt, bestand bisher für bestimmte Rechtsgebilde in § 28 Abs. 1 FinStrG i. d. F. vor AbgÄG 2005 eine Mithaftung unter gewissen Voraussetzungen für Geldstrafen und Wertersätze des Bestraften. Für diese Rechtsgebilde war in § 30 Abs. 2 FinStrG Folgendes geregelt: "Eine Haftung nach § 28 FinStrG tritt dann nicht ein, wenn die Straftat spätestens zu dem Zeitpunkt, bis zu dem auch noch eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung möglich wäre (§ 29), vom Vertretenen oder Dienstgeber bei der zuständigen Behörde (§ 29 Abs. 1) angezeigt wird. Bei Personenvereinigungen genügt es, wenn diese Anzeige von einem Mitglied der Personenvereinigung erstattet wird."

Die Möglichkeit der Selbstanzeige für Rechtsgebilde als Mithaftende (§ 28 Abs. 1 FinStrG i. d. F. vor AbgÄG 2005) war somit bisher speziell in § 30 Abs. 2 FinStrG geregelt. Daraus erhebt sich die Frage, ob der Gesetzgeber mangels Adaptierung des § 30 Abs. 2 FinStrG die Möglichkeit der Selbstanzeige für Verbände ausschließen wollte.

Aus der Gesetzessystematik geht jedoch hervor, dass die Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG nur dem Täter zugänglich ist. Für Nebenbeteiligte, wie eben die bisherige Mithaftung bestimmter Rechtsgebilde gem § 28 Abs. 1 FinStrG i. d. F. vor AbgÄG 2005, war die Möglichkeit des Haftungsausschlusses durch Selbstanzeige in § 30 Abs. 2 FinStrG (durch Verweis auf § 29 FinStrG) geregelt.

Da die Verbandsverantwortlichkeit in § 1 FinStrG festgeschrieben wurde und, wie unter Pkt 2.1.2. bereits dargelegt, zumindest fingiert wird, dass Verbände Täter i. S. d. FinStrG sind, wäre einerseits § 30 Abs. 2 FinStrG nicht einschlägig (sondern bereits § 29 FinStrG), andererseits eine diesbezügliche Anpassung um § 28a FinStrG an dieser Stelle auch verfehlt.

3. Fazit

Aufgrund der gesetzlichen Formulierung der Verbandsverantwortlichkeit insb. in § 28a FinStrG ist nicht eindeutig, ob Straffreiheit für den Verband durch eine Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG erlangt werden kann. Wie gezeigt wurde, sollte dies jedoch aufgrund der Absicht des Gesetzgebers und der Gesetzessystematik jedenfalls möglich sein. Wünschenswert wäre jedoch eine textliche Klarstellung im Gesetz. Für die Praxis ist somit jedenfalls zu beachten, dass zukünftig auch der Verband selbst als Täter in der Selbstanzeige genannt werden sollte, damit die volle strafbefreiende Wirkung eintreten kann.

VON MAG. NORBERT SCHROTTMEYER

Mag. Norbert Schrottmeyer ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei einer international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien.

Daten werden geladen...